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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 08.04.2024 · Fall aus Wien

OGH 1 Ob 151/23x

Worum es ging: Kann eine Vertragsklausel nachträglich unwirksam werden?

Fachgebiete laut RIS: Internationales Privat- und Zivilverfahrensrecht, Konsumentenschutz und Produkthaftung, Unionsrecht

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Tritt Ihnen durch eine Vertragsübernahme erst später ein Unternehmer als Vertragspartner gegenüber, können Klauseln nachträglich unwirksam werden, wenn sie dem Konsumentenschutz widersprechen. Ein allgemeines Aufrechnungsverbot wird dabei nur in jenem Umfang unwirksam, den das Gesetz vorsieht.

Wählt ein Unternehmen in seinen Geschäftsbedingungen fremdes Recht, muss es Sie darauf hinweisen, dass Sie sich trotzdem auf die zwingenden Schutzbestimmungen Ihres Aufenthaltsstaates berufen können. Fehlt dieser Hinweis, ist die Klausel unklar und missbräuchlich und wird nicht angewendet.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

ABGB § 879

Entscheidungstext

98 Absätze, 31.487 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

08.04.2024

Geschäftszahl

1Ob151/23x

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Musger als Vorsitzenden sowie die Hofrätin und die Hofräte Mag. Wurzer, Mag. Dr. Wurdinger, Mag. Wessely-Kristöfel und Dr. Parzmayr als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei S* L*, Italien, vertreten durch Dr. Gerhard Seirer und Mag. Herbert Weichselbraun, Rechtsanwälte in Lienz, gegen die beklagte Partei L* AG, *, vertreten durch Priv.-Doz. MMag. Dr. Martin Oppitz, Rechtsanwalt in Wien, wegen 140.271,10 EUR sA, aus Anlass der außerordentlichen Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 16. Juni 2023, GZ 3 R 10/23x-70, mit dem das Urteil des Handelsgerichts Wien vom 18. November 2022, GZ 12 Cg 12/20i-62, bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

I. Dem Gerichtshof der Europäischen Union werden gemäß Art 267 AEUV folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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