Kann eine Vertragsklausel nachträglich unwirksam werden?
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Ständige Rechtsprechung seit 2001, zuletzt bestätigt am 08.04.2024 (5 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (2001)
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Vorabentscheidungsersuchen an EuGH (u.a.) zur Frage der Rechtswirkungen bei erst nach Vertragsschluss eingetretenen Voraussetzungen des Art 6 Rom I-VO (konkret: späteres Ausrichten der Tätigkeit auf anderen Mitgliedstaat) und der insofern fraglichen (nachträglichen) Missbräuchlickeit einer Rechtswahlklauseln mangels Hinweises auf Art 6 Abs 2 Rom I-VO.OGH 1 Ob 151/23x, 08.04.2024
- Der übernommene Vertrag fällt aber erst im Zeitpunkt der Vertragsübernahme in den Geltungsbereich des 1. Hauptstücks des KSchG.OGH 8 Ob 59/10z, 15.07.2011
- Hier: Durch einen neuerlichen Parteiwechsel stellt der betreffende Mietvertrag kein Verbrauchergeschäft mehr dar, weshalb die Regeln des KSchG darauf nicht mehr anwendbar sind. Es besteht daher kein Anlass dafür, das im Mietvertrag enthaltene Aufrechnungsverbot (weiterhin) für unwirksam zu erachten.OGH 7 Ob 303/06v, 31.01.2007
- Verbraucherschützende Vorschriften gelten auch zugunsten des Vertragsübernehmers, wenn er als Verbraucher in eine geschützte Position einrückt.OGH 4 Ob 119/03h, 23.09.2003
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0115698 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 5.
- OGH 1 Ob 151/23x, 08.04.2024, Fall aus Wien
Im Gesetz
- Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) § 1404
- Konsumentenschutzgesetz (KSchG) § 6 · Unzulässige Vertragsbestandteile
Die andere Seite
Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Ja. Bei einem Vertrag zwischen Unternehmern bleibt ein umfassendes Aufrechnungsverbot in den Geschäftsbedingungen wirksam, solange der Verwender keine marktbeherrschende Stellung hat und der schwächere Teil unter mehreren möglichen Vertragspartnern wählen kann. Die strengere Verbraucherregel wird dann nicht sinngemäß angewendet.
Ja. Eine Klausel, wonach bei Unwirksamkeit einer Bestimmung jene Regel gilt, die das Gesetz für Verbraucher vorsieht, ist zulässig. Sie gibt nur die bestehende Rechtslage wieder und ist deshalb nicht intransparent.