Der OGH hat das Rechtsmittel nicht angenommen; es gilt die Entscheidung der Vorinstanz.
OGH 10 Ob 45/23z
Worum es ging: Wer trägt es, wenn der Vergleich unklar formuliert ist?
Fachgebiete laut RIS: Unterhaltsrecht inkl. UVG
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Das Gericht prüft die Verpflichtung allein anhand des Titels und hält sich an dessen Wortlaut. Bei einem Vergleich kommt es auf den objektiven Sinn der Erklärung an, nicht darauf, was eine Partei damit gemeint hat. Ist der Titel unklar, geht das zu Lasten dessen, der daraus vollstrecken will.
Aus dem Titel selbst muss hervorgehen, welcher Betrag zu zahlen ist. Ist der Betrag bloß bestimmbar, kann daraus in der Regel keine Exekution geführt werden.
Der Weg durch die Instanzen
- Bezirksgericht Hollabrunn, 27.03.2023, 1 Pu 95/22g-30
- Landesgericht Korneuburg als Rekursgericht, 13.06.2023, 20 R 117/23f-40
Zitierte Paragrafen
AußStrG § 62 AußStrG § 71 ZPO § 502
Entscheidungstext
34 Absätze, 6.408 Zeichen · im RIS ansehen
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
16.04.2024
Geschäftszahl
10Ob45/23z
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Nowotny als Vorsitzenden sowie den Hofrat Mag. Ziegelbauer, die Hofrätin Dr. Faber und die Hofräte Mag. Schober und Dr. Annerl als weitere Richter in der Pflegschaftssache des Kindes M*, geboren * 2014, vertreten durch das Land Niederösterreich als Kinder- und Jugendhilfeträger (Bezirkshauptmannschaft *), wegen Unterhaltsvorschuss, über den Revisionsrekurs des Bundes gegen den Beschluss des Landesgerichts Korneuburg als Rekursgericht vom 13. Juni 2023, GZ 20 R 117/23f-40, womit der Beschluss des Bezirksgerichts Hollabrunn vom 27. März 2023, GZ 1 Pu 95/22g-30, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
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