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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 16.04.2024 · Fall aus Niederösterreich

Der OGH hat das Rechtsmittel nicht angenommen; es gilt die Entscheidung der Vorinstanz.

OGH 10 Ob 45/23z

Worum es ging: Wer trägt es, wenn der Vergleich unklar formuliert ist?

Fachgebiete laut RIS: Unterhaltsrecht inkl. UVG

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Das Gericht prüft die Verpflichtung allein anhand des Titels und hält sich an dessen Wortlaut. Bei einem Vergleich kommt es auf den objektiven Sinn der Erklärung an, nicht darauf, was eine Partei damit gemeint hat. Ist der Titel unklar, geht das zu Lasten dessen, der daraus vollstrecken will.

Aus dem Titel selbst muss hervorgehen, welcher Betrag zu zahlen ist. Ist der Betrag bloß bestimmbar, kann daraus in der Regel keine Exekution geführt werden.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

AußStrG § 62 AußStrG § 71 ZPO § 502

Entscheidungstext

34 Absätze, 6.408 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

16.04.2024

Geschäftszahl

10Ob45/23z

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Nowotny als Vorsitzenden sowie den Hofrat Mag. Ziegelbauer, die Hofrätin Dr. Faber und die Hofräte Mag. Schober und Dr. Annerl als weitere Richter in der Pflegschaftssache des Kindes M*, geboren * 2014, vertreten durch das Land Niederösterreich als Kinder- und Jugendhilfeträger (Bezirkshauptmannschaft *), wegen Unterhaltsvorschuss, über den Revisionsrekurs des Bundes gegen den Beschluss des Landesgerichts Korneuburg als Rekursgericht vom 13. Juni 2023, GZ 20 R 117/23f-40, womit der Beschluss des Bezirksgerichts Hollabrunn vom 27. März 2023, GZ 1 Pu 95/22g-30, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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