Muss im Titel der genaue Betrag stehen?
Mit KI erklärt am 05.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden
Ständige Rechtsprechung seit 1974, zuletzt bestätigt am 23.09.2025 (19 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1974)
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Ein Exekutionstitel im Sinn des § 3 Z 1 UVG muss einen bestimmten Leistungsbefehl enthalten; die bloße Bestimmbarkeit der Unterhaltshöhe aus dem Titel entspricht diesem Erfordernis nicht.OGH 10 Ob 33/17a, 13.09.2017
- § 5 Abs 3 UVG wurde durch die EO-Nov 1991 materiell derogiert.OGH 7 Ob 195/06m, 13.09.2006
- Die bloße Bestimmbarkeit aufgrund von Kriterien, die außerhalb des Titels ermittelt werden müssen, genügt nicht.OGH 3 Ob 207/01i, 23.10.2002
- Es kann aber nicht von einem unbestimmten Exekutionstitel gesprochen werden, wenn dieser klar zum Ausdruck bringt, dass ein bestimmter Bruchteil eines Dienst- oder Arbeitseinkommens, sofern und soweit ein solches vorliegt, in jedem Fall geschuldet wird.OGH 3 Ob 128/87, 16.12.1987
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0000477 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 4 von 19.
- OGH 9 Ob 43/25a, 23.09.2025, Fall aus Wien
- OGH 4 Ob 51/25s, 11.04.2025, Fall aus Wien
- OGH 4 Ob 180/24k, 11.04.2025, Fall aus Wien
- OGH 10 Ob 45/23z, 16.04.2024, Fall aus Niederösterreich
Im Gesetz
- Exekutionsordnung (EO) § 7 · Bestimmtheit des Exekutionstitels – Bestätigung der Vollstreckbarkeit
Die andere Seite
Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Ein Titel ist auch dann ausreichend bestimmt, wenn sich der geschuldete Betrag durch eine einfache Rechnung aus dem Titel selbst ermitteln lässt. Zugesprochene Verzugszinsen dürfen daher auch als Zinsstaffel festgelegt werden.
Ja, wenn der Titel ausreichend bestimmt ist. An ausländische Titel werden dabei nicht dieselben strengen Anforderungen gestellt wie an inländische, besonders wenn sie im Herkunftsstaat vollstreckbar sind. Der geschuldete Betrag muss sich aber ohne zusätzliche Wertungsentscheidung berechnen lassen.