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Muss im Titel der genaue Betrag stehen?

günstig für Schuldner betrifft Gläubiger, Schuldner, Unterhaltspflichtige
Aus dem Titel selbst muss hervorgehen, welcher Betrag zu zahlen ist. Ist der Betrag bloß bestimmbar, kann daraus in der Regel keine Exekution geführt werden.

Mit KI erklärt am 05.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden

Ständige Rechtsprechung seit 1974, zuletzt bestätigt am 23.09.2025 (19 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (1974)

Bei Geldforderungen muss sich der zu zahlende Betrag aus dem Titel selbst ergeben; der Exekutionstitel ist hingegen bei bloßer Bestimmbarkeit mangels ausdrücklicher Sonderregelung - wie etwa § 10a EO - keine taugliche Exekutionsgrundlage (ebenso Heller-Berger-Stix in Neumann-Lichtblau's Komm zur EO, 190, SZ 25/224, RZ 1935,39 ua).

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0000477 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 4 von 19.

Im Gesetz

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Die andere Seite

Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.

günstig für Gläubiger Bestimmter Betrag durch einfache Rechnung

Ein Titel ist auch dann ausreichend bestimmt, wenn sich der geschuldete Betrag durch eine einfache Rechnung aus dem Titel selbst ermitteln lässt. Zugesprochene Verzugszinsen dürfen daher auch als Zinsstaffel festgelegt werden.

günstig für Gläubiger Bestimmtheit ausländischer Exekutionstitel

Ja, wenn der Titel ausreichend bestimmt ist. An ausländische Titel werden dabei nicht dieselben strengen Anforderungen gestellt wie an inländische, besonders wenn sie im Herkunftsstaat vollstreckbar sind. Der geschuldete Betrag muss sich aber ohne zusätzliche Wertungsentscheidung berechnen lassen.

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