Wer trägt es, wenn der Vergleich unklar formuliert ist?
günstig für Verpflichteter betrifft Unterhaltsschuldner, Unterhaltsberechtigte, Gläubiger, Schuldner
Das Gericht prüft die Verpflichtung allein anhand des Titels und hält sich an dessen Wortlaut. Bei einem Vergleich kommt es auf den objektiven Sinn der Erklärung an, nicht darauf, was eine Partei damit gemeint hat. Ist der Titel unklar, geht das zu Lasten dessen, der daraus vollstrecken will.
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Ständige Rechtsprechung seit 1969, zuletzt bestätigt am 12.03.2026 (62 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1969)
Das Bewilligungsgericht hat die Verpflichtung nur auf Grund des Titels festzustellen. Es hat sich dabei an den Wortlaut des Titels zu halten und kann nur aus diesem selbst schließen, was die Parteien oder das Gericht dabei in Wirklichkeit gemeint haben. Wenn der Titel aus Parteienerklärungen besteht, wie zB aus einem Vergleich, kommt es auf den objektiven Sinn an, der sich aus der Verpflichtungserklärung im Zusammenhang mit dem sonstigen Inhalt des Titels ergibt, nicht aber darauf, was die Partei im Einzelfall gewollt hat. Ist der Titel irgendwie unklar, so geht das zu Lasten des betreibenden Gläubigers. Hier verpflichtete sich der Unterhaltsschuldner, der betreibenden Partei mindestens einmal jährlich über die Höhe seines Einkommens Auskunft zu erteilen und ihr den Einkommenssteuerbescheid des zuständigen Finanzamtes oder die Gehaltsbestätigung vorzulegen.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Gerichtlicher Vergleich:OGH 3 Ob 211/17a, 20.12.2017
- Hier: Der Titel bezieht sich grammatikalisch ohne Zweifel darauf, dass Zinsen in Höhe von 8 % über dem Basiszinssatz geschuldet werden und nicht Zinsen in Höhe des um 8 % erhöhten Basiszinssatzes.OGH 3 Ob 10/15i, 18.02.2015
- Für die Beurteilung des Umfangs des Gegenstands eines Exekutionstitels ist der Spruch maßgebend, und die Exekution hat sich streng an den Wortlaut des Exekutionstitels zu halten.OGH 5 Ob 11/09t, 27.01.2009
- Wie ein singulärer Exekutionstitel aufzufassen ist, ist keine erhebliche Rechtsfrage.OGH 3 Ob 280/08k, 21.01.2009
- Bei einem Anerkenntnisurteil hat das Titelgericht an Hand des Aktes zu berücksichtigen, welcher Klagsanspruch anerkannt wurde.OGH 3 Ob 63/90, 27.06.1990
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- Bei Entscheidungen bildet nur der Spruch den Titel, nicht seine Begründung. Es kommt auf den Sinn der Worte an, der ihnen gewöhnlich beigelegt wird. Was die Parteien oder das Gericht in Wirklichkeit gemeint haben, kann bei Erledigung des Exekutionsantrages nur aus dem Titel selbst geschlossen werden.OGH 3 Ob 92/84, 03.10.1984
- Keine Auslegung nach § 914 ABGBOGH 3 Ob 108/83, 28.07.1983
- VergleichOGH 3 Ob 143/76, 19.10.1976
- BruttobetragOGH 3 Ob 24/76, 27.04.1976
- Bloße Abtrennung ist keine erforderliche WandOGH 3 Ob 89/70, 08.07.1970
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0000207 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 5 von 62.
- OGH 5 Ob 146/25v, 12.03.2026
- OGH 10 Ob 45/23z, 16.04.2024, Fall aus Niederösterreich
- OGH 5 Ob 151/21y, 28.09.2021, Fall aus Wien
- OGH 5 Ob 228/20w, 01.03.2021, Fall aus Wien
- OGH 4 Ob 5/20v, 02.07.2020, Fall aus Steiermark
Im Gesetz
- Exekutionsordnung (EO) § 7 · Bestimmtheit des Exekutionstitels – Bestätigung der Vollstreckbarkeit
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