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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 25.04.2024 · Fall aus Wien

Der OGH hat das Rechtsmittel nicht angenommen; es gilt die Entscheidung der Vorinstanz.

OGH 8 ObA 34/23t

Worum es ging: Warum gelten am Bau eigene Regeln für die Abfertigung?

Fachgebiete laut RIS: Arbeitsrecht

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Für die Bauwirtschaft wurde eine eigene, auf diese Branche zugeschnittene Regelung geschaffen. Sie soll es Arbeitnehmern ermöglichen, trotz der in der Branche üblichen Unterbrechungen, vor allem in den Wintermonaten, einen gesetzlichen Anspruch auf Abfertigung zu erwerben.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

ZPO § 502 ZPO § 503 ZPO § 508a

Entscheidungstext

34 Absätze, 7.376 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

25.04.2024

Geschäftszahl

8ObA34/23t

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Senatspräsidentin Dr. Tarmann-Prentner als Vorsitzende, die Hofrätin Mag. Korn und den Hofrat MMag. Matzka sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Andreas Mörk (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Mag. Philipp Brokes (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei BUAK Bauarbeiter-, Urlaubs- und Abfertigungskasse, Kliebergasse 1A, 1050 Wien, vertreten durch Noss & Windisch Rechtsanwälte OG in Wien, gegen die beklagte Partei P* GmbH, *, vertreten durch e/n/w/c Natlacen Walderdorff Cancola Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen 12.280,80 EUR sA, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 29. März 2023, GZ 8 Ra 4/23a-24, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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