ZPO § 503
Was die Gerichte dazu entschieden haben
Halten Sie eine mündliche Vereinbarung nachträglich schriftlich fest und weicht die Schrift durch einen Fehler vom Vereinbarten ab, gilt das tatsächlich Vereinbarte. Wollten die Parteien nur festhalten, was sie ohnehin vereinbart hatten, kann sich aus dem Schriftstück keine andere Rechtslage ergeben.
Wenn Sie einen Anspruch aus der Gewährleistung geltend machen, müssen Sie den behaupteten Mangel auch beweisen.
Ob eine Ehe unheilbar zerrüttet ist, wird auch nach sachlichen Maßstäben beurteilt. Diese Frage ist deshalb keine Feststellung von Tatsachen, sondern gehört zur rechtlichen Beurteilung.
Ja. Als Versicherungsnehmer müssen Sie beweisen, dass der Versicherungsfall eingetreten ist. Bleibt das offen, geht das zu Ihren Lasten; das gilt etwa beim Einbruch oder beim Diebstahl eines Fahrzeugs.
Die Versicherung muss beweisen, dass Sie eine Pflicht aus dem Vertrag tatsächlich verletzt haben. Ist das bewiesen, sind Sie am Zug: Sie müssen beweisen, dass Sie kein oder nur ein geringeres Verschulden trifft und dass die Verletzung für den Schaden keine Rolle gespielt hat.
Ein Mietvertrag ist ein Dauerverhältnis. Deshalb gelten die Regeln des Mietrechtsgesetzes auch dann für Ihren Vertrag, wenn Sie ihn vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes geschlossen haben. Für Vorgänge, die schon vorher endgültig abgeschlossen waren, bleibt es beim früheren Recht.
Sie müssen beweisen, dass Ihnen das Grundstück gehört und dass der andere eingegriffen hat. Der andere muss beweisen, dass er dazu berechtigt war. Ist der Grenzverlauf strittig, müssen auch Sie die richtige Grenze nachweisen.
Nein. Für die Auslegung dürfen auch Umstände außerhalb des Testaments herangezogen werden, etwa mündliche oder schriftliche Äußerungen des Verstorbenen und sein Verhalten gegenüber der bedachten Person. Ziel ist, den wirklichen Willen zu erforschen und die Verfügung möglichst aufrecht zu erhalten. Ein neuer, nicht erklärter Inhalt darf damit aber nicht festgestellt werden.
Dann wird gefragt, was der Verstorbene angeordnet hätte, wenn er diese spätere Lage vorausgesehen hätte. Die Lücke ist in seinem Sinn und nach seinen Absichten zu schließen. Ein ausdrücklich erklärter Wille darf dabei aber nicht durch einen bloß gedachten Willen ersetzt werden.
Der Wille des Verstorbenen entscheidet, er muss aber im Wortlaut des Testaments zumindest angedeutet sein. Eine noch so deutlich bewiesene Absicht bleibt unbeachtlich, wenn sie im Text keine Deckung findet. Umgekehrt ist der Wortlaut nach dem erkennbaren Willen zu verstehen.
Wenn Tatfragen tief in die Lebenssphäre einer Partei hineinreichen, entscheidet für die Beweislast, wer dem Beweis näher steht. Niemand muss aber beweisen, dass er zu einem bestimmten Verhalten des Gegners keinen Anlass gegeben hat. Wer sich darauf beruft, dass der Unterhaltsanspruch verwirkt sei, trägt die Behauptungs- und Beweislast; bleibt unklar, ob ein Umstand zur Aufhebung der Gemeinschaft geführt hat, geht das zu seinen Lasten.
Behauptet niemand mit passenden Beweisanboten, dass ein Ausdruck im schriftlichen Vertrag die Absicht der Parteien falsch wiedergibt, bleibt es beim Text. Der Vertrag wird dann so verstanden, wie es im redlichen Geschäftsverkehr üblich ist.
Die Absicht zu schenken muss derjenige beweisen, der seinen Anspruch darauf stützt. Gelingt ihm das nicht, geht das zu seinen Lasten.
Volle Gewissheit wird dabei nicht verlangt. Es genügt eine gewisse Wahrscheinlichkeit, dass Sie unter den angenommenen Voraussetzungen diesen Verdienst erzielt hätten. Beurteilt wird das nach dem Wissensstand am Schluss der Verhandlung in erster Instanz. Solche Annahmen über einen hypothetischen Verlauf gehören zum Tatsachenbereich und können beim Obersten Gerichtshof nicht mehr bekämpft werden.
Das müssen Sie selbst. Dass Ihr Fernbleiben pflichtwidrig war, hat zwar Ihr Arbeitgeber zu beweisen, den Rechtfertigungsgrund dafür aber müssen Sie nachweisen, etwa eine Urlaubsvereinbarung.
Nehmen Sie ein höheres Gehalt an und wissen dabei, dass damit frühere Zulagen wegfallen sollen, gilt das als Zustimmung. Sie können sich dann nicht mehr auf eine ältere Vereinbarung berufen und diese Zulagen zusätzlich verlangen.
Nein. Ob und in welchem Ausmaß Ihre Erwerbsfähigkeit gemindert ist, stellt das Gericht selbst fest; der Bescheid eines Sozialversicherungsträgers oder die Einschätzung Ihrer Dienstbehörde bindet es nicht. Beeinträchtigt ist die Erwerbsfähigkeit, wenn Sie in einer Ihrer Ausbildung und bisherigen Tätigkeit entsprechenden Stellung weniger oder gar nichts mehr verdienen können. Nicht entscheidend ist die rein medizinische Arbeitsfähigkeit.
Wer aus einer Vereinbarung etwas fordert, muss diese Vereinbarung beweisen. Wer sich umgekehrt darauf beruft, dass auf die Forderung verzichtet wurde oder sie wieder weggefallen ist, muss diese Umstände seinerseits beweisen.
Nein. Hat das Berufungsgericht einen von Ihnen gerügten Fehler des Erstgerichts geprüft und verneint, können Sie ihn im weiteren Rechtszug nicht mehr geltend machen; das gilt auch in Sozialrechtssachen. Anders ist es nur, wenn Ihre Rüge gar nicht behandelt oder mit einer Begründung verworfen wurde, die im Akt keine Deckung findet.
Die Regel des Mietrechts über die Behandlung von Mietzinsrückständen im Kündigungsverfahren ist eine reine Verfahrensvorschrift. Wird sie nicht beachtet, müssen Sie das als Mangel des Verfahrens rügen.
Ja, aber nur ausnahmsweise. Wie ein Vertrag oder eine andere Urkunde zu verstehen ist, entscheiden in der Regel die ersten beiden Instanzen abschließend. Der Oberste Gerichtshof greift nur ein, wenn die Auslegung den Sprachregeln oder den gesetzlichen Auslegungsregeln widerspricht oder krass unrichtig ist.
Ob eine Ehe unheilbar zerrüttet ist, beurteilt das Gericht als Rechtsfrage. Die Ursachen der Zerrüttung müssen dagegen als Tatsachen festgestellt werden.
Auch Verfehlungen, die schon verjährt oder verziehen sind, dürfen bei der Frage des Verschuldens an der Scheidung mitberücksichtigt werden. Ausgeschlossen ist nur, sich nachträglich auf Verhalten zu berufen, das der andere gar nicht als ehezerstörend empfunden hat.
Wenn Sie Leistungen aus Ihrer Versicherung verlangen, müssen Sie beweisen, dass ein Versicherungsfall vorliegt. Das ergibt sich aus der allgemeinen Beschreibung des versicherten Risikos.
Die Versicherung muss beweisen, dass Sie gegen eine Pflicht aus dem Vertrag verstoßen haben. Sie selbst müssen dann beweisen, dass Ihnen dabei weder Absicht noch grobe Fahrlässigkeit vorzuwerfen ist. Gelingt Ihnen das nicht, müssen Sie zeigen, welcher Teil des Schadens auch bei richtigem Verhalten sicher entstanden wäre.
Ob mehrere gemietete Räume einen einzigen Mietgegenstand bilden, ist teils eine Tatsachenfrage und teils eine Rechtsfrage. Entscheidend ist in erster Linie, was die Parteien beim Abschluss des Vertrags gewollt haben.
Bei der Aufteilung nach einer Scheidung ist es eine Rechtsfrage, welcher Wert einer Liegenschaft zugrunde zu legen ist. Wie hoch der Verkehrswert tatsächlich ist, ist dagegen eine Tatfrage. Diese können Sie vor dem Obersten Gerichtshof nicht mehr bekämpfen.
Welcher Verwendungsgruppe eines Kollektivvertrags eine Beschäftigung zuzuordnen ist, ist eine Frage des Rechts. Darüber entscheidet daher das Gericht selbst. Sie können diesen Punkt deshalb auch noch beim Obersten Gerichtshof aufgreifen.
Welchen Eindruck eine Ankündigung beim durchschnittlichen Leser hinterlässt, beurteilt das Gericht nach objektiven Maßstäben. Maßgeblich ist der Eindruck bei auch nur flüchtigem Lesen. Ist die Aussage mehrdeutig, muss der Werbende die für ihn ungünstigste Auslegung gegen sich gelten lassen.
Das Verzeihen ist ein innerer Vorgang. Die Gerichte schließen aus Ihrem Verhalten darauf, und diese Beweiswürdigung kann der Oberste Gerichtshof nicht überprüfen. Angenommen wird eine Verzeihung, wenn Ihr Verhalten objektiv zeigt, dass Sie die Ehe fortsetzen wollten.