Der OGH hat in der Sache entschieden.
OGH 10 ObS 145/23f
Worum es ging: Wie weit wird mein Urteil überprüft, wenn ich es bekämpfe?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Wie weit ein Urteil angefochten ist, ergibt sich nicht allein aus Ihrer Erklärung dazu. Stimmt diese mit Ihrem Antrag und den vorgebrachten Gründen nicht überein, sind auch Antrag und Gründe für den Umfang der Prüfung von Bedeutung.
Arbeitsbereitschaft bedeutet, dass Sie sich an einem vom Arbeitgeber bestimmten Ort aufhalten und bereit sind, im Bedarfsfall jederzeit mit der Arbeit zu beginnen. Auf eine wache Achtsamkeit kommt es dabei nach dem Arbeitszeitgesetz nicht an.
Reine Nachtarbeit gilt nicht als Schwerarbeit. Verlangt wird ein Wechsel zwischen Tag- und Nachtdienst. Nur wenn Sie vor, zwischen oder nach den Nachtdiensten auch Tagdienst leisten, kann die Zeit als Schwerarbeit zählen.
Der Weg durch die Instanzen
- Oberlandesgericht Linz als Berufungsgericht, 07.11.2023, 12 Rs 87/23k-29
Zitierte Paragrafen
ASGG Art. 10 § 2 ASVG § 247 ASVG § 607 ZPO § 52
Entscheidungstext
40 Absätze, 13.170 Zeichen · im RIS ansehen
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
14.05.2024
Geschäftszahl
10ObS145/23f
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Nowotny als Vorsitzenden, die Hofräte Mag. Ziegelbauer und Mag. Schober sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Andreas Deimbacher (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Sylvia Zechmeister (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei F*, vertreten durch die Korn & Gärtner Rechtsanwälte OG in Salzburg, gegen die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt, 1021 Wien, Friedrich-Hillegeist-Straße 1, vertreten durch Dr. Anton Ehm, Dr. Simone Metz, LL.M, Mag. Thomas Mödlagl, Rechtsanwälte in Wien, wegen Feststellung von Schwerarbeitszeiten, über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 7. November 2023, GZ 12 Rs 87/23k-29, mit dem das Urteil des Landesgerichts Salzburg als Arbeits- und Sozialgericht vom 13. Juni 2023, GZ 18 Cgs 201/22z-23, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Revision wird Folge gegeben.
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