Zählt das Warten am Arbeitsort als Bereitschaft?
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Ständige Rechtsprechung seit 1994, zuletzt bestätigt am 23.10.2024 (12 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1994)
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Standzeiten eines Taxilenkers können abhängig von ihrer konkreten Ausgestaltung "Arbeitsbereitschaft" sein.OGH 10 ObS 145/23f, 14.05.2024
- Hier: Echte Ruhepausen eines Bäckers während der Nachtarbeit sind aber nicht einer Arbeitsbereitschaft gleichzusetzen; sie sind daher, sofern sie weder gesetzlich als Arbeitszeiten gelten noch in die Arbeitszeit einzurechnen sind, nicht als Zeiten einer Tätigkeit iSd § 1 Abs 1 Z 1 SchwerarbeitsV zu berücksichtigen.OGH 10 ObS 81/22t, 13.12.2022
- Hier: § 8 Abs 1 SWÖ-KV.OGH 8 ObA 74/20w, 23.02.2021
- Zeiten, in denen eine Flötistin im Orchester sitzen muss und auf ihren Einsatz wartet, wenngleich sie nicht spielt, sind jedenfalls keine Ruhepausen im Sinne des § 2 Abs 1 Z 1 AZG, sondern Arbeitszeit.OGH 8 ObA 28/06k, 21.09.2006
- Auch Bereitschaftsdienst ist Arbeitszeit.OGH 8 ObA 83/04w, 06.10.2005
Alle 7 Ergänzungen anzeigen
- Hier: Art V § 2 Abs 1 NSchGNov 1992.OGH 8 ObA 274/98x, 08.07.1999
- § 48 ASGG.OGH 8 ObA 2216/96g, 29.08.1996
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0051351 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 5 von 12.
- OGH 9 ObA 80/24s, 23.10.2024, Fall aus Steiermark
- OGH 10 ObS 145/23f, 14.05.2024, Fall aus Oberösterreich
- OGH 8 ObA 74/20w, 23.02.2021, Fall aus Steiermark
- OGH 9 ObA 77/19t, 23.07.2019, Fall aus Steiermark
- OGH 9 ObA 12/17f, 28.06.2017, Fall aus Oberösterreich
Genannte Normen
AZG §2; AZG §5; NSchGNov 1992 ArtV §2 Abs1; NSchG ArtVII Abs1; SchwerarbeitsV §1 Abs1 Z1
Die andere Seite
Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Ja. Zeiten der Arbeitsbereitschaft dürfen grundsätzlich geringer entlohnt werden als Zeiten der Vollarbeit, und das ist nicht auf ausdrücklich genannte Fälle beschränkt. Bei Berufskraftfahrern, bei denen regelmäßig viel Bereitschaftszeit anfällt, kann dafür zulässig ein geringeres Entgelt vereinbart werden.
Bloße Rufbereitschaft zählt nicht als Arbeitszeit. Das Geld, das Sie dafür bekommen, ist deshalb keine Vergütung für zusätzlich geleistete Arbeit.