Wie weit wird mein Urteil überprüft, wenn ich es bekämpfe?
betrifft Kläger, Beklagte, Verfahrensparteien
Wie weit ein Urteil angefochten ist, ergibt sich nicht allein aus Ihrer Erklärung dazu. Stimmt diese mit Ihrem Antrag und den vorgebrachten Gründen nicht überein, sind auch Antrag und Gründe für den Umfang der Prüfung von Bedeutung.
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Ständige Rechtsprechung seit 1955, zuletzt bestätigt am 27.01.2026 (17 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1955)
Für die Prüfung des Umfanges der Anfechtung kommt dem Revisionsantrag und den Revisionsgründen auch dann Bedeutung zu, wenn in der Revision zwar eine Anfechtungserklärung enthalten ist, diese aber mit Revisionsantrag und Revisionsgründen nicht im Einklang steht.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Im Zweifel und zu Gunsten der Kläger ist davon auszugehen, dass sie sich gegen die Entscheidung des Rekursgerichts wenden, dessen Anfechtung mit ordentlichem Revisionsrekurs auch zugelassen wurde, zumal dieser Beschluss die Voraussetzung für den seine zwingende Folge bildenden Beschluss über die Aufhebung des Ersturteils und des diesem vorangegangenen Verfahrens als nichtig bildet.OGH 4 Ob 96/23f, 27.06.2023
- Hier: Nach dem für den Umfang der Anfechtung maßgeblichen Revisionsantrag eingetretene Teilrechtskraft der zweitinstanzlichen Entscheidung.OGH 10 ObS 69/16v, 19.07.2016
- Bei Divergenzen zwischen Anfechtungserklärung und Anfechtungsantrag ist grundsätzlich der Rechtsmittelantrag maßgeblich.OGH 4 Ob 602/81, 19.01.1982
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0043624 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 5 von 17.
- OGH 1 Ob 176/25a, 27.01.2026, Fall aus Wien
- OGH 10 ObS 145/23f, 14.05.2024, Fall aus Oberösterreich
- OGH 6 Ob 210/23k, 26.04.2024, Fall aus Oberösterreich
- OGH 1 Ob 7/18p, 27.02.2018, Fall aus Oberösterreich
- OGH 5 Ob 94/16h, 29.09.2016, Fall aus Wien
Im Gesetz
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