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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 15.05.2024 · Fall aus Niederösterreich

Der OGH hat in der Sache entschieden.

OGH 6 Ob 60/24b

Worum es ging: Wann gilt das Mitnehmen meines Kindes ins Ausland als widerrechtlich?

Fachgebiete laut RIS: Familienrecht (ohne Unterhalt), Internationales Privat- und Zivilverfahrensrecht

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Damit das Verbringen eines Kindes als widerrechtlich gilt, müssen beide im Abkommen genannten Voraussetzungen zugleich erfüllt sein. Es genügt nicht, wenn nur eine davon vorliegt.

Ja. Seit 2024 kommt es nicht mehr darauf an, ob das Kind bei Ihnen gelebt hat, sondern darauf, ob sich aus den Umständen ergibt, dass Sie kein Interesse mehr am Leben Ihres Kindes hatten. Bis dahin erfüllte bei getrennt lebenden Eltern in der Regel nur jener Elternteil die Voraussetzung, bei dem das Kind wohnte; ein bloßes Besuchsrecht genügte nicht.

Es kommt auf den Zeitpunkt unmittelbar vor dem Wegbringen oder Zurückhalten des Kindes an. Danach richtet sich, wem damals das Sorgerecht zustand und ob das Wegbringen widerrechtlich war. Bringt ein Elternteil das Kind ohne Zustimmung des ebenfalls sorgeberechtigten anderen Elternteils weg, ist das widerrechtlich.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

ABGB § 162

Entscheidungstext

54 Absätze, 19.008 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

15.05.2024

Geschäftszahl

6Ob60/24b

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Gitschthaler als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen und Hofräte Dr. Hofer-Zeni-Rennhofer, Dr. Faber, Mag. Pertmayr und Dr. Weber als weitere Richter in der Außerstreitsache des Antragstellers M*, Türkei, vertreten durch Mag. Maximilian Muthsam, Rechtsanwalt in Krems an der Donau, wider die Antragsgegnerin L*, vertreten durch Mag. Britta Schönhart-Loinig, Rechtsanwältin in Wien, wegen Rückführung des Minderjährigen J*, geboren * 2021, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Landesgerichts Krems an der Donau als Rekursgericht vom 19. Februar 2024, GZ 2 R 119/23x-44, mit dem der Beschluss des Bezirksgerichts Krems an der Donau vom 11. September 2023, GZ 17 Ps 52/23v-35, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Dem Revisionsrekurs wird Folge gegeben. Die angefochtenen Entscheidungen werden dahin abgeändert, dass der Beschluss zu lauten hat:

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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