Zum Inhalt springen
Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 22.05.2024 · Fall aus Steiermark

Der OGH hat das Rechtsmittel nicht angenommen; es gilt die Entscheidung der Vorinstanz.

OGH 8 ObA 18/24s

Worum es ging: Komme ich zum Höchstgericht, wenn ich ein Gesetz für verfassungswidrig halte?

Fachgebiete laut RIS: Arbeitsrecht

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Teilt der Oberste Gerichtshof Ihre verfassungsrechtlichen Bedenken gegen eine Bestimmung nicht, liegt darin allein keine Frage, die seine Anrufung rechtfertigt.

Dass es zur Verfassungsmäßigkeit einer bestimmten Gesetzesstelle noch keine höchstgerichtliche Entscheidung gibt, macht Ihren Fall noch nicht zu einer erheblichen Rechtsfrage. Allein damit können Sie den Weg zum Obersten Gerichtshof also nicht begründen.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

ZPO § 502 ZPO § 508a

Entscheidungstext

25 Absätze, 6.513 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

22.05.2024

Geschäftszahl

8ObA18/24s

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch die Senatspräsidentin Dr. Tarmann-Prentner als Vorsitzende sowie die Hofräte MMag. Matzka und Dr. Stefula und die fachkundigen Laienrichter Helmut Purker (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Mag. Susanne Haslinger (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei I*, vertreten durch Dr. Christoph Orgler, Rechtsanwalt in Graz, gegen die beklagte Partei D* GmbH & Co KG, *, vertreten durch die Engelbrecht Rechtsanwalts GmbH in Wien, wegen Feststellung, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Graz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 22. Februar 2024, GZ 6 Ra 33/23d-33.1, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

Teilen WhatsApp Facebook LinkedIn E-Mail