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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 23.05.2024 · Fall aus Wien

Der OGH hat das Rechtsmittel nicht angenommen; es gilt die Entscheidung der Vorinstanz.

OGH 3 Ob 79/24z

Worum es ging: Darf die Bank die Gebühren einseitig zu meinen Lasten ändern?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Klauseln, mit denen Entgelte geändert werden, müssen so gestaltet sein, dass Sie dadurch nicht benachteiligt werden und die Änderung in beide Richtungen wirkt. Eine Klausel, die weder einen Bezugswechselkurs noch den Index oder dessen Grundlage nennt, ist unzulässig.

Ja. Lassen Sie sich einen Fremdwährungskredit in Euro auszahlen, schließen Sie zusätzlich einen eigenen Geldwechselvertrag ab. Ist dieser unwirksam, fällt der Kreditvertrag deshalb nicht automatisch weg; er kann auch ohne den Geldwechselvertrag bestehen und durchgeführt werden.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

KSchG § 6 ZPO § 502 ZPO § 508a

Entscheidungstext

32 Absätze, 9.718 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

23.05.2024

Geschäftszahl

3Ob79/24z

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Höllwerth als Vorsitzenden sowie den Hofrat Hon.-Prof. Dr. Brenn, die Hofrätinnen Dr. Weixelbraun-Mohr und Dr. Kodek und den Hofrat Dr. Stefula als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1) D* W*, und 2) S* W*, ebendort, beide vertreten durch Mag. Dieter Koch, Rechtsanwalt in Bruck an der Mur, gegen die beklagte Partei E* AG, *, verteten durch DSC Doralt Seist Csoklich Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen 138.023,05 CHF sA, über die außerordentliche Revision der klagenden Parteien gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 28. Februar 2024, GZ 5 R 177/23w-22, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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