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Darf die Bank die Gebühren einseitig zu meinen Lasten ändern?

günstig für Konsument betrifft Konsumenten, Bankkunden, Zahlungsdienstnutzer, Banken
Klauseln, mit denen Entgelte geändert werden, müssen so gestaltet sein, dass Sie dadurch nicht benachteiligt werden und die Änderung in beide Richtungen wirkt. Eine Klausel, die weder einen Bezugswechselkurs noch den Index oder dessen Grundlage nennt, ist unzulässig.

Mit KI erklärt am 05.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden

Ständige Rechtsprechung seit 2014, zuletzt bestätigt am 25.06.2025 (9 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (2014)

Entgeltänderungsklauseln müssen gemäß § 29 Abs 3 ZaDiG inhaltlich so ausgestaltet werden, dass der Zahlungsdienstnutzer bei der Berechnung der neuen Entgelte nicht benachteiligt wird und dass die Änderungen neutral ausgeführt werden. Unter der neutralen Ausführung ist eine „zweiseitige Handhabung“ der Entgeltänderungsklausel zu verstehen. Gegen § 29 Abs 3 ZaDiG verstößt eine Klausel, die keinen Referenzwechselkurs und auch den Index oder die Grundlage für dessen Bestimmung nicht nennt.

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0129620 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 5 von 9.

Genannte Normen

ZaDiG §28 Abs1 Z3; ZaDiG §29 Abs3; ZaDiG 2018 §48 Abs1 Z3; ZaDiG 2018 §50 Abs3 Zahlungsdienste-RL 32007L0064 2007/64/EG Art44 Abs3

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Die andere Seite

Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.

günstig für Unternehmer Entgeltklauseln im Konsumentenschutz

Die Schutzbestimmung über die Änderung des Entgelts erfasst nach ihrem Wortlaut nur das Entgelt, das Sie als Verbraucher dem Unternehmen zahlen. Zahlungen des Unternehmens an Sie fallen nicht darunter.

günstig für Unternehmer Hinweisklausel im Verbraucherkreditvertrag

Nein. Der gesetzlich verlangte Hinweis, dass eine Vereinbarung keine gutzuschreibenden Zinsen umfasst, ist für sich weder gesetz- noch sittenwidrig und verschiebt auch nicht die Beweislast. Ob er nach Platzierung und Gestaltung auffällig genug ist, wird nicht im Verbandsverfahren geklärt, sondern nur in Ihrem eigenen Verfahren gegen die Bank.

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