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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 04.06.2024 · Fall aus Wien

Der OGH hat das Rechtsmittel nicht angenommen; es gilt die Entscheidung der Vorinstanz.

OGH 10 ObS 17/24h

Worum es ging: Bekomme ich Familienbeihilfe, wenn das andere Land auch zahlt?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Die europäischen Regeln, die ein doppeltes Beziehen von Familienleistungen verhindern sollen, greifen nur bei vergleichbaren Leistungen aus dem Beschäftigungsland und dem Wohnland. Vergleichbar sind Leistungen, wenn sie sich nach Aufgabe und Aufbau im Wesentlichen entsprechen.

Beziehen Sie für Ihr Kind eine ähnliche Familienleistung aus einem anderen Staat, ruht das österreichische Kinderbetreuungsgeld grundsätzlich. Diese Ruhensregel darf aber nicht angewendet werden, wenn Österreich nach dem Europarecht vorrangig zuständig ist. Dann bleibt Ihr österreichischer Anspruch bestehen.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

ZPO § 502 ZPO § 508a

Entscheidungstext

32 Absätze, 7.648 Zeichen · im RIS ansehen

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Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

04.06.2024

Geschäftszahl

10ObS17/24h

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Nowotny als Vorsitzenden, die Hofräte Mag. Schober und Dr. Annerl sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Arno Sauberer (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Anton Starecek (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei E*, vertreten durch MMag. Michael Krenn, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei Österreichische Gesundheitskasse, 1100 Wien, Wienerbergstraße 15–19, vertreten durch Dr. Anton Ehm, Dr. Simone Metz, LL.M., Mag. Thomas Mödlagl, Rechtsanwälte in Wien, wegen Kinderbetreuungsgeld, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 29. Jänner 2024, GZ 8 Rs 167/23x-41, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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