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Bekomme ich Kinderbetreuungsgeld trotz Familienleistung aus dem Ausland?

günstig für Eltern betrifft Eltern, Grenzgänger, Bezieher von Kinderbetreuungsgeld
Beziehen Sie für Ihr Kind eine ähnliche Familienleistung aus einem anderen Staat, ruht das österreichische Kinderbetreuungsgeld grundsätzlich. Diese Ruhensregel darf aber nicht angewendet werden, wenn Österreich nach dem Europarecht vorrangig zuständig ist. Dann bleibt Ihr österreichischer Anspruch bestehen.

Mit KI erklärt am 05.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden

Ständige Rechtsprechung seit 2010, zuletzt bestätigt am 18.11.2025 (20 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (2010)

§ 6 Abs 3 KBGG ist eine international umfassend ausgestaltete Antikumulierungsregel; sie bezieht sich ausdrücklich auf dem Kinderbetreuungsgeld vergleichbare ausländische Familienleistungen und ist eine Antikumulierungsvorschrift iSd § 12 Abs 2 VO 1408/71. Die Anwendbarkeit der nationalen Antikumulierungsbestimmung steht unter dem Vorbehalt „soweit in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt" ist. Da die VO 574/72 die VO 1408/71 durchführt, ist unter „dieser Verordnung" in § 12 Abs 2 VO 1408/71 auch die VO 574/72 zu verstehen. § 6 Abs 3 KBGG wäre mit Art 10 Abs 1 lit b Z i VO 574/72 nicht vereinbar, wenn Österreich vorrangig leistungszuständig wäre, ruhen doch nach der genannten Bestimmung nur die Familienleistungen des nachrangig zuständigen Staats.

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

Alle 13 Ergänzungen anzeigen

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0125752 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 3 von 20.

Genannte Normen

KBGG §6 Abs3; Verordnung EWG Nr 1408/71 des Rates 371R1408 Wanderarbeitnehmerverordnung Art12 Abs2; Verordnung EWG Nr 574/72 des Rates 31972R074 Wanderarbeitnehmer-Durchführungsverordnung Art10 Abs1 litb Zi; Verordnung (EG) 883/2004 allg; Verordnung (EG) 987/2009 allg

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