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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 18.06.2024 · Fall aus Wien

Der OGH hat das Rechtsmittel nicht angenommen; es gilt die Entscheidung der Vorinstanz.

OGH 6 Ob 24/24h

Worum es ging: Darf die Bank die Gebühren einseitig zu meinen Lasten ändern?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Klauseln, mit denen Entgelte geändert werden, müssen so gestaltet sein, dass Sie dadurch nicht benachteiligt werden und die Änderung in beide Richtungen wirkt. Eine Klausel, die weder einen Bezugswechselkurs noch den Index oder dessen Grundlage nennt, ist unzulässig.

Ja. Lassen Sie sich einen Fremdwährungskredit in Euro auszahlen, schließen Sie zusätzlich einen eigenen Geldwechselvertrag ab. Ist dieser unwirksam, fällt der Kreditvertrag deshalb nicht automatisch weg; er kann auch ohne den Geldwechselvertrag bestehen und durchgeführt werden.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

KSchG § 6 ZPO § 502 ZPO § 508a

Entscheidungstext

30 Absätze, 7.775 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

18.06.2024

Geschäftszahl

6Ob24/24h

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Gitschthaler als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen und Hofräte Dr. Hofer-Zeni-Rennhofer, Dr. Faber, Mag. Pertmayr und Dr. Weber als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Mag. V* T*, geboren am *, vertreten durch Mag. Dieter Koch Rechtsanwalt in Bruck an der Mur, gegen die beklagte Partei B* AG, FN *, vertreten durch DSC Doralt Seist Csoklich Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen Feststellung, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 20. Dezember 2023, GZ 1 R 153/23m-20, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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