Der OGH hat das Rechtsmittel nicht angenommen; es gilt die Entscheidung der Vorinstanz.
OGH 7 Ob 97/24a
Worum es ging: Darf ich Miete kürzen, wenn ich Handwerker nicht hereinlasse?
Fachgebiete laut RIS: Bestandrecht
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Wenn Sie die Wiederherstellung des Mietgegenstands verhindern, etwa indem Sie den Handwerkern dauerhaft den Zutritt verweigern, können Sie die Miete nicht mindern. Ein Anspruch auf Zinsminderung steht Ihnen dann nicht zu.
Der Weg durch die Instanzen
- Landesgericht Salzburg als Berufungsgericht, 02.05.2024, 53 R 29/24g-47
Zitierte Paragrafen
MRG § 3 MRG § 8 ZPO § 502 ZPO § 508a
Entscheidungstext
25 Absätze, 4.765 Zeichen · im RIS ansehen
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
19.06.2024
Geschäftszahl
7Ob97/24a
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Senatspräsidentin Dr. Solé als Vorsitzende und die Hofrätinnen und Hofräte Mag. Dr. Wurdinger, Mag. Malesich, Dr. Weber und Mag. Fitz als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei S* E*, vertreten durch Dr. Markus Kroner, Rechtsanwalt in Salzburg, gegen die beklagten Parteien 1. B* J*, und 2. B* J*, beide *, vertreten durch Dr. Thomas Stoiberer, Rechtsanwalt in Hallein, wegen 930,96 EUR sA und Räumung, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Teilurteil des Landesgerichts Salzburg als Berufungsgericht vom 2. Mai 2024, GZ 53 R 29/24g-47, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).