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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 19.06.2024 · Fall aus Salzburg

Der OGH hat das Rechtsmittel nicht angenommen; es gilt die Entscheidung der Vorinstanz.

OGH 7 Ob 97/24a

Worum es ging: Darf ich Miete kürzen, wenn ich Handwerker nicht hereinlasse?

Fachgebiete laut RIS: Bestandrecht

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Wenn Sie die Wiederherstellung des Mietgegenstands verhindern, etwa indem Sie den Handwerkern dauerhaft den Zutritt verweigern, können Sie die Miete nicht mindern. Ein Anspruch auf Zinsminderung steht Ihnen dann nicht zu.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

MRG § 3 MRG § 8 ZPO § 502 ZPO § 508a

Entscheidungstext

25 Absätze, 4.765 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

19.06.2024

Geschäftszahl

7Ob97/24a

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Senatspräsidentin Dr. Solé als Vorsitzende und die Hofrätinnen und Hofräte Mag. Dr. Wurdinger, Mag. Malesich, Dr. Weber und Mag. Fitz als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei S* E*, vertreten durch Dr. Markus Kroner, Rechtsanwalt in Salzburg, gegen die beklagten Parteien 1. B* J*, und 2. B* J*, beide *, vertreten durch Dr. Thomas Stoiberer, Rechtsanwalt in Hallein, wegen 930,96 EUR sA und Räumung, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Teilurteil des Landesgerichts Salzburg als Berufungsgericht vom 2. Mai 2024, GZ 53 R 29/24g-47, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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