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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 21.06.2024 · Fall aus Steiermark

Der OGH hat das Rechtsmittel nicht angenommen; es gilt die Entscheidung der Vorinstanz.

OGH 5 Ob 99/24f

Worum es ging: Kann ich gegen den Aufhebungsbeschluss noch etwas unternehmen?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Liegt der Wert des Streits unter der gesetzlichen Grenze, nützt es nichts, wenn das Gericht den Weg zum Obersten Gerichtshof ausdrücklich zugelassen hat: Das Rechtsmittel bleibt unzulässig. Bleibt der Wert unter der höheren Grenze, prüft der Oberste Gerichtshof nur erhebliche Rechtsfragen.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

ZPO § 500 ZPO § 502 ZPO § 519

Entscheidungstext

25 Absätze, 4.024 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

21.06.2024

Geschäftszahl

5Ob99/24f

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Rekursgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Jensik als Vorsitzenden sowie die Hofräte Mag. Wurzer und Mag. Painsi, die Hofrätin Dr. Weixelbraun-Mohr und den Hofrat Dr. Steger als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1. K*, 2. W*, ebenda, beide vertreten durch Mag. Domenique Schöngrundner, Rechtsanwalt in Graz, gegen die beklagte Partei M*, vertreten durch Dr. Christoph Zauhar, LL.M., Mag. Heinrich Wallner, LL.M., Rechtsanwälte in Graz, wegen Unterlassung, infolge des Rekurses der beklagten Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz als Berufungsgericht vom 7. März 2024, GZ 6 R 181/23s-33, mit dem das Urteil des Bezirksgerichts Graz-Ost vom 14. September 2023, GZ 205 C 835/22i-26, aufgehoben wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Akt wird an das Berufungsgericht mit dem Auftrag zurückgestellt, seine Entscheidung durch einen Ausspruch über den Wert des Entscheidungsgegenstands gemäß § 500 Abs 2 Z 1 ZPO zu ergänzen.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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