Der OGH hat das Rechtsmittel nicht angenommen; es gilt die Entscheidung der Vorinstanz.
OGH 5 Ob 99/24f
Worum es ging: Kann ich gegen den Aufhebungsbeschluss noch etwas unternehmen?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Liegt der Wert des Streits unter der gesetzlichen Grenze, nützt es nichts, wenn das Gericht den Weg zum Obersten Gerichtshof ausdrücklich zugelassen hat: Das Rechtsmittel bleibt unzulässig. Bleibt der Wert unter der höheren Grenze, prüft der Oberste Gerichtshof nur erhebliche Rechtsfragen.
Der Weg durch die Instanzen
- Bezirksgericht Graz-Ost, 14.09.2023, 205 C 835/22i-26
- Landesgericht für Zivilrechtssachen Graz als Berufungsgericht, 07.03.2024, 6 R 181/23s-33
Zitierte Paragrafen
Entscheidungstext
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
21.06.2024
Geschäftszahl
5Ob99/24f
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Rekursgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Jensik als Vorsitzenden sowie die Hofräte Mag. Wurzer und Mag. Painsi, die Hofrätin Dr. Weixelbraun-Mohr und den Hofrat Dr. Steger als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1. K*, 2. W*, ebenda, beide vertreten durch Mag. Domenique Schöngrundner, Rechtsanwalt in Graz, gegen die beklagte Partei M*, vertreten durch Dr. Christoph Zauhar, LL.M., Mag. Heinrich Wallner, LL.M., Rechtsanwälte in Graz, wegen Unterlassung, infolge des Rekurses der beklagten Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz als Berufungsgericht vom 7. März 2024, GZ 6 R 181/23s-33, mit dem das Urteil des Bezirksgerichts Graz-Ost vom 14. September 2023, GZ 205 C 835/22i-26, aufgehoben wurde, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Akt wird an das Berufungsgericht mit dem Auftrag zurückgestellt, seine Entscheidung durch einen Ausspruch über den Wert des Entscheidungsgegenstands gemäß § 500 Abs 2 Z 1 ZPO zu ergänzen.
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