Zum Inhalt springen

Kann ich gegen den Aufhebungsbeschluss noch etwas unternehmen?

betrifft Kläger, Beklagter
Liegt der Wert des Streits unter der gesetzlichen Grenze, nützt es nichts, wenn das Gericht den Weg zum Obersten Gerichtshof ausdrücklich zugelassen hat: Das Rechtsmittel bleibt unzulässig. Bleibt der Wert unter der höheren Grenze, prüft der Oberste Gerichtshof nur erhebliche Rechtsfragen.

Mit KI erklärt am 05.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden

Ständige Rechtsprechung seit 1984, zuletzt bestätigt am 25.06.2024 (47 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (1984)

Übersteigt der Wert des Beschwerdegegenstandes S 15000,-- nicht, ist der Rechtskraftvorbehalt wirkungslos und er kann einen nach § 528 ZPO unstatthaften Rekurs nicht zulässig machen; übersteigt hingegen dieser Wert S 300000,-- nicht, hat sich die Überprüfung des berufungsgerichtlichen Aufhebungsbeschlusses durch den OGH auf erhebliche Rechtsfragen im Sinne des § 502 Abs 4 Z 1 ZPO zu beschränken.

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

Alle 12 Ergänzungen anzeigen

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0043025 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 2 von 47.

Im Gesetz

Teilen WhatsApp Facebook LinkedIn E-Mail

Verwandte Fragen

Verfahrensrecht · Rechtsmittel bei geringem Streitwert
Verfahrensrecht · Streitwertgrenze für das Rechtsmittel
Verfahrensrecht · Anfechtbarkeit eines Aufhebungsbeschlusses
Verfahrensrecht · Bewertungsausspruch im Rechtsmittelverfahren
Verfahrensrecht · Rechtsmittel bei geringem Streitwert