Kann ich gegen den Aufhebungsbeschluss noch etwas unternehmen?
betrifft Kläger, Beklagter
Liegt der Wert des Streits unter der gesetzlichen Grenze, nützt es nichts, wenn das Gericht den Weg zum Obersten Gerichtshof ausdrücklich zugelassen hat: Das Rechtsmittel bleibt unzulässig. Bleibt der Wert unter der höheren Grenze, prüft der Oberste Gerichtshof nur erhebliche Rechtsfragen.
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Ständige Rechtsprechung seit 1984, zuletzt bestätigt am 25.06.2024 (47 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1984)
Übersteigt der Wert des Beschwerdegegenstandes S 15000,-- nicht, ist der Rechtskraftvorbehalt wirkungslos und er kann einen nach § 528 ZPO unstatthaften Rekurs nicht zulässig machen; übersteigt hingegen dieser Wert S 300000,-- nicht, hat sich die Überprüfung des berufungsgerichtlichen Aufhebungsbeschlusses durch den OGH auf erhebliche Rechtsfragen im Sinne des § 502 Abs 4 Z 1 ZPO zu beschränken.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Kein Zusammenrechnen zedierter Einzelforderungen der Hauptfrachtführerin gegenüber der beklagten Unterfrachtführerin aus sich auf unterschiedlichen Transporten ereigneten Schadensfällen.OGH 7 Ob 69/22f, 29.06.2022
- Hier: Feststellungsbegehren.OGH 7 Ob 48/12b, 19.04.2012
- Gemäß § 502 Abs 2 ZPO ist die Revision jedenfalls unzulässig, wenn der Streitgegenstand, über den das Berufungsgericht entschieden hat, an Geld oder Geldeswert 5.000 EUR nicht übersteigt. Es bedarf daher eines Bewertungsausspruchs, wenn der Rekurs an den Obersten Gerichtshof nach § 519 Abs 1 Z 2 ZPO zugelassen wird. Übersteigt nämlich der Entscheidungsgegenstand 5.000 EUR nicht, ist der Ausspruch des Gerichts zweiter Instanz über die Zulässigkeit des Rekurses wirkungslos.OGH 7 Ob 48/12b, 19.04.2012
- Auch in einem Aufhebungsbeschluss gemäß § 519 Abs 1 Z 2 ZPO hat das Berufungsgericht entgegen dem zu engen Wortlaut des § 500 Abs 2 ZPO ("in seinem Urteil") dann, wenn der Entscheidungsgegenstand nicht ausschließlich in einem Geldbetrag besteht, einen Bewertungsausspruch aufzunehmen, da trotz eines Zulässigkeitsausspruches ein Rekurs dort unzulässig bleibt, wo ein weitergehender Rechtsmittelausschluss besteht, so etwa dann, wenn - abgesehen von den Fällen des § 502 Abs 5 ZPO - der Entscheidungsgegenstand EUR 4.000,-- nicht übersteigt.OGH 10 Ob 100/05m, 17.02.2006
- Eine nach dem Gesetz jedenfalls unanfechtbare Entscheidung kann durch einen Ausspruch des Berufungsgerichts über die Zulässigkeit des Rekurses an den Obersten Gerichtshof nicht anfechtbar werden.OGH 3 Ob 261/05m, 24.11.2005
Alle 12 Ergänzungen anzeigen
- Für die Beurteilung deren Unzulässigkeit nach § 502 Abs 2 ZPO ist der Entscheidungsgegenstand maßgebend, über den das Berufungsgericht insgesamt entschied. Übersteigt dieser Betrag an Geld oder Geldeswert insgesamt 4.000 EUR, so liegt ein Anwendungsfall des absoluten Rechtsmittelausschlusses nicht vor, wenn das Berufungsgericht über einen Teil des Entscheidungsgegenstands mit Teilurteil abspricht und das angefochtene Urteil im Übrigen wegen eines 4.000 EUR nicht übersteigenden Restbegehrens aufhebt.OGH 1 Ob 55/04a, 17.05.2004
- Hier: Rekurs gemäß § 519 Abs 1 Z 2 ZPO.OGH 7 Ob 160/02h, 07.08.2002
- Übersteigt der Entscheidungsgegenstand EUR 4.000,-- nicht, ist der Ausspruch des Gerichtes zweiter Instanz über die Zulässigkeit des Rekurses wirkungslos.OGH 7 Ob 160/02h, 07.08.2002
- Schwellenwert S 50000,-- (WGN 1989).OGH 1 Ob 11/92, 24.04.1992
- Die Frage, wie im Einzelfall das Tatsachenvorbringen des Klägers im Verfahren erster Instanz zu verstehen ist und welche Schlussfolgerung in tatsächlicher Hinsicht aus diesem Vorbringen abzuleiten sind, ist keine Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 4 Z 1 ZPO.OGH 8 Ob 17/87, 27.08.1987
- Hier: RekursgerichtOGH 6 Ob 519/86, 13.02.1986
- Hier: Rechtskraftvorbehalt im Sinne des § 527 Abs 2 ZPO.OGH 3 Ob 122/84, 07.11.1984
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0043025 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 2 von 47.
- OGH 4 Ob 191/23a, 25.06.2024, Fall aus Wien
- OGH 5 Ob 99/24f, 21.06.2024, Fall aus Steiermark
Im Gesetz
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