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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 26.06.2024 · Fall aus Oberösterreich

Der OGH hat das Rechtsmittel nicht angenommen; es gilt die Entscheidung der Vorinstanz.

OGH 8 Ob 59/24w

Worum es ging: Zahle ich weniger, wenn mein Kind oft bei mir ist?

Fachgebiete laut RIS: Unterhaltsrecht inkl. UVG

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Verbringt Ihr Kind deutlich mehr Zeit bei Ihnen, als beim Kontaktrecht üblich ist, kann sich Ihre Unterhaltspflicht verringern. Ob und wie stark, hängt vom Einzelfall ab.

Sie müssen selbst behaupten und schlüssig darlegen, warum Sie das Vorbringen nicht schon früher erstattet haben. Nötig ist eine entschuldbare Fehlleistung, bloßes Vergessen genügt nicht. Bei Parteien ohne Anwalt wird der Maßstab weniger streng angelegt.

Betreut der geldunterhaltspflichtige Elternteil das Kind über das übliche Maß hinaus, kann der Unterhalt gekürzt werden. Der oft genannte Abzug von zehn Prozent je zusätzlichem Betreuungstag ist nur eine grobe Betrachtung und eher eine Untergrenze. Je näher die Betreuung einer gleichwertigen Aufteilung kommt, desto weniger passt diese Rechenweise, weil zwei Haushalte insgesamt mehr kosten.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

AußStrG § 49

Entscheidungstext

25 Absätze, 5.519 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

26.06.2024

Geschäftszahl

8Ob59/24w

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsrekursgericht durch die Senatspräsidentin Dr. Tarmann-Prentner als Vorsitzende sowie die Hofräte MMag. Matzka, Dr. Stefula, Dr. Thunhart und Mag. Dr. Sengstschmid als weitere Richter in der Pflegschaftssache der 1. mj P*, geboren am * 2010 und des 2. mj A*, geboren am * 2012, beide vertreten durch die Mutter M*, wegen Unterhalt, über den Revisionsrekurs des Vaters L*, vertreten durch die CMS Reich-Rohrwig Hainz Rechtsanwälte GmbH in Wien, gegen den Beschluss des Landesgerichts Linz als Rekursgericht vom 24. Mai 2023, GZ 15 R 111/23h-32, mit welchem der Beschluss des Bezirksgerichts Linz als Rekursgericht vom 9. Februar 2023, GZ 1 Pu 97/22s-26, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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