Wird der Unterhalt weniger, wenn ich das Kind öfter betreue?
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Ständige Rechtsprechung seit 2012, zuletzt bestätigt am 22.05.2025 (26 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (2012)
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Grenzfall betreuungsrechtliches Unterhaltsmodell (erforderliche Verfahrensergänzung mangels entscheidungsrelevanter Feststellungen).OGH 4 Ob 12/25f, 22.05.2025
- Die Ermittlung des Betreuungsausmaßes erfolgt nicht in Form einer „Berechnung“ von Kontakttagen schlicht nach (exakter) stundenweiser Zeiterfassung der persönlichen Anwesenheit und deren Summation; sie ist vielmehr in einer generalisierenden und wertenden Betrachtung vorzunehmen. Eine Berücksichtigung weiterer Kontakttage durch Addition von „geleisteten“ Stunden ist daher nicht angebracht.OGH 6 Ob 26/24b, 20.03.2024
- Hier: Ein 10%iger Betreuungsabschlag bei Annahme eines weiteren wöchentlichen Kontakttags hält sich im Rahmen der Rechtsprechung.OGH 4 Ob 133/23x, 19.03.2024
- Hier: Annahme eines Regelkontaktrechts zwischen 52 und 78 Tagen.OGH 4 Ob 133/23x, 19.03.2024
- Hier: In der Gesamtbetrachtung keine über das übliche Kontaktrecht hinausgehende Betreuung, daher keine Reduktion der Geldunterhaltsleistung.OGH 5 Ob 173/23m, 09.11.2023
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- Hier auch: Frage der Anrechnung der Betreuung im Distance-Learning.OGH 2 Ob 141/22g, 17.01.2023
- Hier: Die konkrete finanzielle Entlastung ist zu prüfen.OGH 1 Ob 89/22b, 18.05.2022
- Es kommt auf eine wertende Gesamtbetrachtung der jeweiligen Betreuungsleistungen an.OGH 4 Ob 45/19z, 28.05.2019
- Für zukünftige Unterhaltsleistungen ist auf die konkrete Ausübung des Kontaktrechts in einem angemessenen Zeitraum vor der Beschlussfassung erster Instanz abzustellen.OGH 1 Ob 13/19x, 03.04.2019
- Maßgeblich für die Beurteilung des Ausmaßes der Betreuung ist regelmäßig die tatsächliche Betreuung im einzelnen Kalenderjahr.OGH 1 Ob 13/19x, 03.04.2019
- Reduziert sich ein neben dem üblichen, vierzehntägigen Wochenendkontaktrecht eingeräumter weiter „Besuchstag“ in Wahrheit auf ein bloßes Übernachtungsbesuchsrecht unter der Woche (bis zum Schulbeginn am nächsten Morgen), wurde von keiner nennenswerten Ersparnis des anderen Elternteils ausgegangen (so schon 3 Ob 96/12g).OGH 1 Ob 23/18s, 27.02.2018
- Bei der Anrechnung der Anzahl der Kontakttage finden einzelne Stunden eines Aufenthalts beim anderen Elternteil grundsätzlich keine Berücksichtigung. Ein Wochenendaufenthalt von Freitag nach der Schule bis Sonntag schlägt sich daher nur in zwei Tagen nieder (so schon 5 Ob 2/12y).OGH 1 Ob 23/18s, 27.02.2018
- Maßgebliches Kriterium für die Minderung der Geldunterhaltspflicht ist, ob durch die Betreuungsleistungen eine nennenswerte Ersparnis des anderen Elternteils eintritt (etwa für Lebensmittel, Taschengeld, Wäsche und Freizeitaktivitäten).OGH 1 Ob 23/18s, 27.02.2018
- Ein nach der Prozentsatzjudikatur zustehender Unterhaltsanspruch kann aber – jedenfalls was die mit der Betreuung zusammenhängenden Kosten betrifft – nicht zweifach gekürzt werden, einmal durch aliquote Kürzung wegen der teilweisen Betreuung und ein zweites Mal durch Anrechnung konkreter Naturalleistungen.OGH 10 Ob 41/17b, 10.10.2017
- Hier: Trägt aber die Mutter über die (gleichteilig mit dem Vater ausgeübte) Betreuung des Minderjährigen hinausgehend im Wesentlichen die Kosten für sämtliche bedarfsorientierten Naturalleistungen allein, bleibt die gesetzliche Geldunterhaltsverpflichtung des Vaters bestehen und der von ihm geleistete Naturalunterhalt ist, weil die Aufenthalte über ein übliches Kontaktrecht weit hinausgehen, mit einem prozentuellen Abschlag zu berücksichtigen.OGH 1 Ob 151/16m, 27.02.2017
- Voraussetzung für die Anwendung des sogenannten „betreuungsrechtlichen Unterhaltsmodells“, welches nach der neueren Judikatur zu einem Entfall des Geldunterhaltsanspruchs des Kindes gegenüber seinen Eltern führt, ist neben der gleichwertigen Betreuungs‑ und Einkommenssituation, dass auch die sonstigen (bedarfsdeckenden) Naturalleistungen von beiden Elternteilen etwa gleichwertig erbracht werden.OGH 1 Ob 151/16m, 27.02.2017
- Hier: zu § 7 Abs 1 UVG iVm § 19 Abs 1 UVG.OGH 10 Ob 107/15f, 19.01.2016
- Pro wöchentlichem Betreuungstag, an dem sich das Kind über den üblichen Durchschnitt von (ein Tag pro Woche) hinaus beim zahlenden Elternteil aufhält, wird ein Abschlag von etwa 10 % vom Geldunterhalt vorgenommen. Dieser Ansatz bildet freilich nur eine Richtschnur (und eher die Untergrenze) für die Bedachtnahme auf die zusätzlichen Belastungen des geldunterhaltspflichtigen Elternteils.OGH 8 Ob 69/15b, 25.11.2015
- Zur Berücksichtigung der ausgedehnten Betreuung durch den Vater an immerhin rund 128 Tagen im Jahr (35 %) beim Sonderbedarf ‑ Deckungsmangel.OGH 1 Ob 207/15w, 24.11.2015
- Hier: Zusätzliche Differenzierungen nach Betreuung während der normalen Schulzeit und der schulfreien Zeit; Zuspruch eines gerundeten Pauschalbetrags.OGH 5 Ob 2/12y, 04.07.2012
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0128043 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 10 von 26.
- OGH 4 Ob 12/25f, 22.05.2025, Fall aus Wien
- OGH 3 Ob 238/24g, 26.02.2025, Fall aus Niederösterreich
- OGH 4 Ob 126/24v, 27.08.2024, Fall aus Wien
- OGH 8 Ob 59/24w, 26.06.2024, Fall aus Oberösterreich
- OGH 6 Ob 26/24b, 20.03.2024, Fall aus Wien
- OGH 4 Ob 133/23x, 19.03.2024, Fall aus Steiermark
- OGH 5 Ob 173/23m, 09.11.2023, Fall aus Wien
- OGH 2 Ob 141/22g, 17.01.2023
- OGH 1 Ob 13/19x, 03.04.2019, Fall aus Niederösterreich
- OGH 5 Ob 189/18g, 13.12.2018, Fall aus Wien
Genannte Normen
ABGB aF §140 Ab; ABGB idF KindNamRÄG 2013 §231 Abs2 Ab; ABGB idF KindNamRÄG 2013 §231 Ba
Die andere Seite
Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Nein. Es widerspricht der Gleichbehandlung, wenn ein Unterhaltspflichtiger die Kinder aus der neuen Ehe zu Hause voll betreut und den Kindern aus der früheren Ehe zugleich Geldunterhalt mit dem Hinweis auf fehlendes Einkommen verweigert. Auch eine geringere Leistungsfähigkeit darf nicht nur zulasten der Kinder aus der Vorehe gehen.
In bestimmten Fällen ja. Ergibt die Berechnung, dass der Unterhaltsabsetzbetrag den Geldunterhaltspflichtigen bereits ausreichend steuerlich entlastet, wird der Steuervorteil aus dem Familienbonus Plus der Bemessungsgrundlage zugeschlagen. Der Unterhalt wird dann von diesem erhöhten Einkommen berechnet.