Zahle ich weniger, wenn mein Kind oft bei mir ist?
Mit KI erklärt am 05.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden
Ständige Rechtsprechung seit 1990, zuletzt bestätigt am 22.04.2026 (54 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1990)
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Grenzfall betreuungsrechtliches Unterhaltsmodell (erforderliche Verfahrensergänzung mangels entscheidungsrelevanter Feststellungen).OGH 4 Ob 12/25f, 22.05.2025
- Für die Beurteilung, ob das betreuungsrechtliche Unterhaltsmodell zur Anwendung gelangt, kommt es nicht allein auf eine Gegenüberstellung von Betreuungszeiten an; vielmehr ist zu fragen, ob das von den Eltern gelebte Modell bei wertender Gesamtbetrachtung als nahezu gleichwertige Aufteilung von laufendem Aufwand und Verantwortung verstanden werden kann, und somit auch zu einer regelmäßigen Entlastung des anderen Elternteils führt.OGH 4 Ob 12/25f, 22.05.2025
- Die Ermittlung des Betreuungsausmaßes erfolgt nicht in Form einer „Berechnung“ von Kontakttagen schlicht nach (exakter) stundenweiser Zeiterfassung der persönlichen Anwesenheit und deren Summation; sie ist vielmehr in einer generalisierenden und wertenden Betrachtung vorzunehmen. Eine Berücksichtigung weiterer Kontakttage durch Addition von „geleisteten“ Stunden ist daher nicht angebracht.OGH 6 Ob 26/24b, 20.03.2024
- hier: In der Gesamtbetrachtung keine über das übliche Kontaktrecht hinausgehende Betreuung, daher keine Reduktion der Geldunterhaltsleistung.OGH 5 Ob 173/23m, 09.11.2023
- Frage der Anrechnung der Betreuung im Distance-Learning.OGH 2 Ob 141/22g, 17.01.2023
Alle 36 Ergänzungen anzeigen
- Aufgrund der (zwischen den Eltern vereinbarten) Änderung der tatsächlichen Verhältnisse erst zum Stichtag 1. 10. 2018 ist ausnahmsweise keine auf das gesamte Kalenderjahr ausgerichtete Betrachtung vorzunehmen, sondern lediglich das „Rumpfjahr“ einer Beurteilung zu unterziehen.OGH 2 Ob 141/22g, 17.01.2023
- Hier: Die konkrete finanzielle Entlastung ist zu prüfen.OGH 1 Ob 89/22b, 18.05.2022
- Daraus, dass der geldunterhaltspflichtige Elternteil neben seinem (ausschließlich geschuldeten) Geldunterhalt (im Rahmen seines Besuchsrechts) keinen weiteren – nicht geschuldeten – Naturalunterhalt leistet, kann aber nicht der Umkehrschluss gezogen werden, dass dies zu einer Erhöhung des Geldunterhalts führen müsste.OGH 1 Ob 107/19w, 25.09.2019
- Für zukünftige Unterhaltsleistungen ist auf die konkrete Ausübung des Kontaktrechts in einem angemessenen Zeitraum vor der Beschlussfassung erster Instanz abzustellen.OGH 1 Ob 13/19x, 03.04.2019
- Maßgeblich für die Beurteilung des Ausmaßes der Betreuung ist regelmäßig die tatsächliche Betreuung im einzelnen Kalenderjahr.OGH 1 Ob 13/19x, 03.04.2019
- Reduziert sich ein neben dem üblichen, vierzehntägigen Wochenendkontaktrecht eingeräumter weiter „Besuchstag“ in Wahrheit auf ein bloßes Übernachtungsbesuchsrecht unter der Woche (bis zum Schulbeginn am nächsten Morgen), wurde von keiner nennenswerten Ersparnis des anderen Elternteils ausgegangen (so schon 3 Ob 96/12g).OGH 1 Ob 23/18s, 27.02.2018
- Bei der Anrechnung der Anzahl der Kontakttage finden einzelne Stunden eines Aufenthalts beim anderen Elternteil grundsätzlich keine Berücksichtigung. Ein Wochenendaufenthalt von Freitag nach der Schule bis Sonntag schlägt sich daher nur in zwei Tagen nieder (so schon 5 Ob 2/12y).OGH 1 Ob 23/18s, 27.02.2018
- Hier: Keine Anwendung des betreuungsrechtlichen Unterhaltsmodells, da die Mutter über die (gleichteilig mit dem Vater ausgeübte) Betreuung des Minderjährigen hinausgehend im Wesentlichen die Kosten für sämtliche bedarfsorientierten Naturalleistungen alleine trägt.OGH 1 Ob 151/16m, 27.02.2017
- Voraussetzung für die Anwendung des sogenannten „betreuungsrechtlichen Unterhaltsmodells“, welches nach der neueren Judikatur zu einem Entfall des Geldunterhaltsanspruchs des Kindes gegenüber seinen Eltern führt, ist neben der gleichwertigen Betreuungs‑ und Einkommenssituation, dass auch die sonstigen (bedarfsdeckenden) Naturalleistungen von beiden Elternteilen etwa gleichwertig erbracht werden.OGH 1 Ob 151/16m, 27.02.2017
- Teilen die Eltern die Betreuung in einem Ausmaß, das über den Rahmen der üblichen persönlichen Kontakte des Elternteils hinausgeht, bei dem sich das Kind nicht hauptsächlich aufhält, ist nach der jüngeren Rechtsprechung der zu leistende Geldunterhalt zu reduzieren, wenn der Geldunterhaltspflichtige – über ein übliches Kontaktrecht hinaus – Naturalunterhalt leistet.OGH 1 Ob 151/16m, 27.02.2017
- Hier: zu § 7 Abs 1 UVG iVm § 19 Abs 1 UVG.OGH 10 Ob 107/15f, 19.01.2016
- Ab wann von gleichwertigen Betreuungsleistungen der Eltern die Rede sein kann, ist angesichts der Vielfalt familiärer Lebens- und Betreuungsmodelle nicht mit einem starren Prozentsatz festzulegen.OGH 8 Ob 69/15b, 25.11.2015
- Hier: Zur Berücksichtigung der ausgedehnten Betreuung durch den Vater an immerhin rund 128 Tagen im Jahr (35 %) beim Sonderbedarf ‑ Deckungsmangel.OGH 1 Ob 207/15w, 24.11.2015
- Durch das KindNamRÄG 2013 ist an dieser Rechtslage keine Änderung eingetreten.OGH 6 Ob 11/13f, 04.07.2013
- Unterhaltsentscheidungen sind grundsätzlich Ermessensentscheidungen, weshalb es problematisch ist, allgemein verbindliche, gleichsam rechenformelmäßige Prozentsätze für Abschläge für übermäßige Betreuungsleistungen des geldunterhaltspflichtigen Elternteils festzulegen.OGH 5 Ob 2/12y, 04.07.2012
- Dass das Ausmaß des dem Vater eingeräumten Besuchsrechts keine Reduzierung der Unterhaltsverpflichtung rechtfertigt, beruht auf den konkreten Umständen des Einzelfalls und wirft ebenfalls keine erhebliche Rechtsfrage auf.OGH 3 Ob 96/12g, 14.06.2012
- So bereits 7 Ob 145/04f.OGH 4 Ob 74/10a, 13.07.2010
- Ob das zutrifft, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab und begründet daher regelmäßig keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung.OGH 4 Ob 74/10a, 13.07.2010
- Bei gleichwertigen Betreuungs‑ und Naturalunterhaltsleistungen besteht kein Geldunterhaltsanspruch, wenn das Einkommen der Eltern etwa gleich hoch ist.OGH 4 Ob 74/10a, 13.07.2010
- Nur jene Aufwendungen können die Unterhaltsbemessungsgrundlage verringern, die auch ein „maßstabgerechter" Familienvater unter Berücksichtigung seiner Einkommensverhältnisse sowie der Bedürfnisse der Unterhaltsberechtigten machen würde.OGH 3 Ob 10/09f, 22.04.2009
- Hier: Die Kinder werden insgesamt in etwa 1/3 der Zeit vom Vater betreut - Reduzierung der Unterhaltspflicht um 20 %.OGH 7 Ob 178/06m, 30.08.2006
- Diese Rechtsansicht ist auch bei einer völlig gleichteiligen Aufteilung der Betreuungszeiten ohne Vereinbarung eines hauptsächlichen Aufenthaltes des Minderjährigen iSd § 177 Abs 2 ABGB zu vertreten, soferne beiden Elternteilen ein annähernd gleich hohes bzw ein solches Einkommen (wenn auch in unterschiedlicher Höhe) zur Verfügung steht, das jeweils zu über der Luxusgrenze liegenden Unterhaltsansprüchen der Kinder führte. Andernfalls bleibt der besserverdienende Elternteil geldunterhaltspflichtig, damit das Kind an seinem höheren Lebensstandard (jedenfalls bis zur Luxusgrenze) auch in der Zeit, wo es sich beim schlechterverdienenden Elternteil aufhält, teilhaben kann.OGH 7 Ob 145/04f, 25.05.2005
- Auch bei der durch das KindRÄG 2001 eingeführten gemeinsamen Obsorge ist nicht von den Aufwendungen des Unterhaltspflichtigen, sondern von den Ersparnissen des anderen Elternteiles auszugehen.OGH 2 Ob 293/03g, 15.01.2004
- Eine Aufrechnung der von beiden Elternteilen entsprechend den Aufenthaltsquoten zu erbringenden Geldunterhaltsleistungen kommt mangels Gegenseitigkeit nicht in Betracht.OGH 3 Ob 222/02x, 18.12.2002
- Die Kosten für die Bereithaltung von Wohnraum oder die Anschaffung langlebiger Güter bleiben jedoch vom Aufenthalt beim anderen Elternteil unberührt.OGH 3 Ob 222/02x, 18.12.2002
- Aus diesen Entscheidungen ist der Grundgedanke abzuleiten, dass der zu leistende Geldunterhalt dann zu reduzieren ist, wenn der Unterhaltspflichtige auch - über ein übliches Besuchsrecht hinaus - Naturalunterhalt leistet.OGH 3 Ob 222/02x, 18.12.2002
- Hier: Wurden die ersparten Kosten für das Taschengeld, Jausengeld, die Aufwendungen für Nahrung, Wäsche und Freizeitaktivitäten im Ausmaß von zusammen 1.300 S monatlich berücksichtigt, das sind immerhin rund 28 % des Regelbedarfs. Dieses Ergebnis ist plausibel und in rechtlicher Hinsicht nicht zu beanstanden.OGH 6 Ob 182/02m, 12.12.2002
- Rechtslage vor dem KindRÄG 2001.OGH 6 Ob 182/02m, 12.12.2002
- Hier: Dreiwöchiger Urlaubsaufenthalt des Unterhaltsberechtigten beim Unterhaltspflichtigen - keine Reduzierung der Unterhaltspflicht.OGH 10 Ob 2018/96d, 23.04.1996
- Hier: Reduzierung der Unterhaltsverpflichtung, weil Kind tagsüber beim Geldunterhaltspflichtigen aufhältig ist.OGH 4 Ob 518/94, 15.02.1994
- Dabei ist nicht von den Aufwendungen des Unterhaltspflichtigen, sondern ausschließlich von den ersparten Aufwendungen der Mutter auszugehen.OGH 8 Ob 1661/93, 30.11.1993
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0047452 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 10 von 54.
- OGH 8 Ob 170/25w, 22.04.2026, Fall aus Tirol
- OGH 4 Ob 12/25f, 22.05.2025, Fall aus Wien
- OGH 3 Ob 238/24g, 26.02.2025, Fall aus Niederösterreich
- OGH 4 Ob 126/24v, 27.08.2024, Fall aus Wien
- OGH 8 Ob 59/24w, 26.06.2024, Fall aus Oberösterreich
- OGH 6 Ob 26/24b, 20.03.2024, Fall aus Wien
- OGH 4 Ob 133/23x, 19.03.2024, Fall aus Steiermark
- OGH 5 Ob 173/23m, 09.11.2023, Fall aus Wien
- OGH 4 Ob 153/23p, 17.10.2023, Fall aus Wien
- OGH 2 Ob 141/22g, 17.01.2023
Genannte Normen
ABGB aF §140 Ac; ABGB idF KindNamRÄG 2013 §231 Abs2 Ac
Die andere Seite
Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Wenn Sie auf ein höheres Einkommen verzichten, ohne dass besondere beachtliche Gründe Sie dazu zwingen, darf das nicht zu Lasten des Unterhaltsberechtigten gehen. Der Unterhalt wird dann nach dem höheren Einkommen bemessen.
Nein, nicht ohne Weiteres. Wer sich ohne Rücksicht auf bestehende Unterhaltspflichten für Karenz entscheidet, muss sich weiterhin jenes Einkommen anrechnen lassen, das er erzielen könnte. Ob eine Teilzeitbeschäftigung zumutbar ist, hängt davon ab, ob die Versorgung des zuletzt geborenen Kindes gesichert ist.