Was muss ich darlegen, um Neues noch vorbringen zu dürfen?
günstig für Verfahrensgegner betrifft Verfahrensparteien, Antragsteller, Rechtsmittelwerber
Sie müssen selbst behaupten und schlüssig darlegen, warum Sie das Vorbringen nicht schon früher erstattet haben. Nötig ist eine entschuldbare Fehlleistung, bloßes Vergessen genügt nicht. Bei Parteien ohne Anwalt wird der Maßstab weniger streng angelegt.
Mit KI erklärt am 06.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden
Ständige Rechtsprechung seit 2005, zuletzt bestätigt am 26.06.2024 (28 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (2005)
Der Rechtsmittelwerber hat die Zulässigkeit der Neuerungen zu behaupten und schlüssig darzulegen, dass es sich bei der Verspätung (Unterlassung) des Vorbringens um eine entschuldbare Fehlleistung handelt.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Dies gilt auch, wenn der Rechtsmittelwerber aufgrund des ihm entzogenen Gehörs im Rekursverfahren erst im Revisionsrekurs nachträgt, was er im Rekursverfahren (Rekursbeantwortung) vorgebracht hätte.OGH 2 Ob 120/17m, 27.07.2017
- Ob das der Fall ist, oder ein darüber hinausgehendes Verschulden vorliegt, ist im Einzelfall an Hand subjektiver Kriterien zu prüfen.OGH 5 Ob 237/12g, 14.02.2013
- Hier: Unterlassung einer Äußerung im Verfahren erster Instanz trotz Aufforderung nach § 18 FBG.OGH 6 Ob 224/11a, 21.12.2011
- Sofern die betreffenden Umstände nicht ohnehin schon eindeutig und zweifelsfrei dem Akteninhalt zu entnehmen sind, hat dann die Partei diejenigen besonderen Umstände darzutun und erforderlichenfalls auch zu bescheinigen, welche die begünstigende Regelung der ausnahmsweisen Berücksichtigung von nova reperta rechtfertigen können.OGH 10 Ob 63/09a, 10.11.2009
- Der Sorgfaltsmaßstab des § 49 Abs 2 AußStrG ist bei unvertretenen Parteien weniger streng zu deuten als bei vertretenen Parteien und überdies am Maß der erfolgten Anleitung durch das Erstgericht auszurichten.OGH 5 Ob 140/09p, 01.09.2009
Alle 7 Ergänzungen anzeigen
- Hier: Kartellgerichtliches Verfahren.OGH 16 Ok 4/08, 16.07.2008
- Hier: „Schlichtes Vergessen" und eine fehlende Anleitung durch das Erstgericht sind kein entschuldbaren Fehlleistungen.OGH 6 Ob 148/05s, 03.11.2005
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0120290 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 2 von 28.
- OGH 8 Ob 59/24w, 26.06.2024, Fall aus Oberösterreich
- OGH 5 Ob 63/15y, 23.02.2016, Fall aus Oberösterreich
Genannte Normen
AußStrG 2005 §49 Abs2 B; AußStrG 2005 §66 Abs2 B; KartG 2005 §38
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