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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 25.07.2024 · Fall aus Tirol

Der OGH hat das Rechtsmittel nicht angenommen; es gilt die Entscheidung der Vorinstanz.

OGH 2 Ob 122/24s

Worum es ging: Muss ich mein Dach gegen Dachlawinen sichern?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Wie sorgfältig Sie gegen die Gefahr von Dachlawinen vorsorgen müssen, richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls. Dabei zählen etwa das Wetter, die Bauart des Gebäudes und des Daches und die Lage des Hauses. Danach beurteilt sich auch, ob eine Maßnahme wie das Aufstellen von Warnstangen ausgereicht hat.

Nein. Fehlt zu einzelnen Fragen die rechtliche Begründung, macht das die Entscheidung nicht ungültig. Das gilt auch dann, wenn das Gericht zu einem der Rechtsmittel überhaupt nichts ausführt.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

ZPO § 502 ZPO § 508a ZPO § 510

Entscheidungstext

24 Absätze, 3.051 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

25.07.2024

Geschäftszahl

2Ob122/24s

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Senatspräsidentin Dr. Grohmann als Vorsitzende und die Hofräte MMag. Sloboda, Dr. Thunhart und Dr. Kikinger sowie die Hofrätin Mag. Fitz als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1. minderjähriger A*, verteten durch die sorgeberechtigten Eltern B* und L*, 2. B* und 3. L*, alle *, alle vertreten durch Reif und Partner Rechtsanwälte OG in Graz, gegen die beklagte Partei Eigentümergemeinschaft der Liegenschaft EZ * KG *, vertreten durch Dr. Emilio Stock und Mag. Gerhard Endstrasser, Rechtsanwälte in Kitzbühel, und die Nebenintervenientin auf Seiten der beklagten Partei M*, vertreten durch Dr. Heinrich Schmiedt, Rechtsanwalt in Kitzbühel, wegen Feststellung, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Innsbruck als Berufungsgericht vom 2. Mai 2024, GZ 4 R 224/23d-78, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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