Der OGH hat in der Sache entschieden.
OGH 9 Ob 64/24p
Worum es ging: Gibt es eine feste Tabelle für die Unterhaltshöhe?
Fachgebiete laut RIS: Unterhaltsrecht inkl. UVG
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Es gibt kein gesetzlich vorgeschriebenes Rechenmodell für den Unterhalt. Der Oberste Gerichtshof kann daher weder eine Tabelle für alle Fälle noch allgemein gültige Prozentsätze festlegen, sondern nur sagen, auf welche Umstände es ankommt. Prozentwerte dienen nur dazu, gleichgelagerte Fälle gleich zu behandeln.
Die Rechtsprechung rechnet mit Anteilen vom Nettoeinkommen des Zahlungspflichtigen: rund achtzehn Prozent für Kinder von sechs bis zehn Jahren und rund zwanzig Prozent von zehn bis fünfzehn Jahren. Für weitere Unterhaltspflichten wird abgezogen, je Kind ein oder zwei Prozent, für einen Ehegatten null bis drei Prozent.
Der Elternteil, der das Kind betreut, erfüllt seine Unterhaltspflicht in der Regel schon durch die Betreuung. Der andere Elternteil leistet dazu den Geldbetrag, der zusammen mit der Betreuung den gesamten Bedarf des Kindes deckt. Weniger Kontakt mit dem Kind führt deshalb nicht zu einem höheren Prozentsatz.
Der Weg durch die Instanzen
- Bezirksgericht Linz, 05.01.2024, 3 PU 135/19i-61
- Landesgericht Linz als Rekursgericht, 05.03.2024, 15 R 58/24s-66
Zitierte Paragrafen
Entscheidungstext
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
19.09.2024
Geschäftszahl
9Ob64/24p
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsrekursgericht durch den Senatspräsidenten Mag. Ziegelbauer als Vorsitzenden, die Hofrätinnen und Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Hargassner, Mag. Korn, Dr. Stiefsohn und Dr. Wallner-Friedl als weitere Richter in der Pflegschaftssache des minderjährigen Kindes M*, geboren am *, wohnhaft bei der Mutter T*, diese vertreten durch Mag. Torsten Gierlinger, Rechtsanwalt in Linz, Vater: J*, geboren am *, vertreten durch Aigner Rechtsanwaltsgesellschaft mbH in Pasching, wegen Unterhalt, über den außerordentlichen Revisionsrekurs des Kindes gegen den Beschluss des Landesgerichts Linz als Rekursgericht vom 5. März 2024, GZ 15 R 58/24s-66, mit dem dem Rekurs des Kindes gegen den Beschluss des Bezirksgerichts Linz vom 5. Jänner 2024, GZ 3 PU 135/19i-61, teilweise Folge gegeben wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Dem Revisionsrekurs wird Folge gegeben.
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