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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 19.09.2024 · Fall aus Oberösterreich

Der OGH hat in der Sache entschieden.

OGH 9 Ob 64/24p

Worum es ging: Gibt es eine feste Tabelle für die Unterhaltshöhe?

Fachgebiete laut RIS: Unterhaltsrecht inkl. UVG

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Es gibt kein gesetzlich vorgeschriebenes Rechenmodell für den Unterhalt. Der Oberste Gerichtshof kann daher weder eine Tabelle für alle Fälle noch allgemein gültige Prozentsätze festlegen, sondern nur sagen, auf welche Umstände es ankommt. Prozentwerte dienen nur dazu, gleichgelagerte Fälle gleich zu behandeln.

Die Rechtsprechung rechnet mit Anteilen vom Nettoeinkommen des Zahlungspflichtigen: rund achtzehn Prozent für Kinder von sechs bis zehn Jahren und rund zwanzig Prozent von zehn bis fünfzehn Jahren. Für weitere Unterhaltspflichten wird abgezogen, je Kind ein oder zwei Prozent, für einen Ehegatten null bis drei Prozent.

Der Elternteil, der das Kind betreut, erfüllt seine Unterhaltspflicht in der Regel schon durch die Betreuung. Der andere Elternteil leistet dazu den Geldbetrag, der zusammen mit der Betreuung den gesamten Bedarf des Kindes deckt. Weniger Kontakt mit dem Kind führt deshalb nicht zu einem höheren Prozentsatz.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

AußStrG § 101

Entscheidungstext

36 Absätze, 7.780 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

19.09.2024

Geschäftszahl

9Ob64/24p

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsrekursgericht durch den Senatspräsidenten Mag. Ziegelbauer als Vorsitzenden, die Hofrätinnen und Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Hargassner, Mag. Korn, Dr. Stiefsohn und Dr. Wallner-Friedl als weitere Richter in der Pflegschaftssache des minderjährigen Kindes M*, geboren am *, wohnhaft bei der Mutter T*, diese vertreten durch Mag. Torsten Gierlinger, Rechtsanwalt in Linz, Vater: J*, geboren am *, vertreten durch Aigner Rechtsanwaltsgesellschaft mbH in Pasching, wegen Unterhalt, über den außerordentlichen Revisionsrekurs des Kindes gegen den Beschluss des Landesgerichts Linz als Rekursgericht vom 5. März 2024, GZ 15 R 58/24s-66, mit dem dem Rekurs des Kindes gegen den Beschluss des Bezirksgerichts Linz vom 5. Jänner 2024, GZ 3 PU 135/19i-61, teilweise Folge gegeben wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Dem Revisionsrekurs wird Folge gegeben.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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