Gibt es eine feste Tabelle für die Unterhaltshöhe?
betrifft Unterhaltsberechtigte, Unterhaltspflichtige, Eltern, Kinder
Es gibt kein gesetzlich vorgeschriebenes Rechenmodell für den Unterhalt. Der Oberste Gerichtshof kann daher weder eine Tabelle für alle Fälle noch allgemein gültige Prozentsätze festlegen, sondern nur sagen, auf welche Umstände es ankommt. Prozentwerte dienen nur dazu, gleichgelagerte Fälle gleich zu behandeln.
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Ständige Rechtsprechung seit 1990, zuletzt bestätigt am 28.10.2025 (78 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1990)
Da eine gesetzliche Grundlage für die Anwendung eines bestimmten Berechnungssystems nicht besteht, kann der OGH auch nicht Regeln der Unterhaltsbemessung derart in ein System verdichten, dass sich eine Tabelle für jeden möglichen Anspruchsfall ergibt; er kann vielmehr in Fragen der Unterhaltsbemessung nur aussprechen, auf welche Umstände es ankommt. Demgemäß kann er auch keine Prozentsätze festlegen. Derartige Werte können nur bei der konkreten Berechnung eines Unterhaltsanspruches im Interesse der gleichen Behandlung gleichgelagerter Fälle herangezogen, nicht aber generell als Maßstab für die Unterhaltsbemessung festgelegt werden.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Ein 10%iger Betreuungsabschlag bei Annahme eines weiteren wöchentlichen Kontakttags hält sich im Rahmen der Rechtsprechung.OGH 4 Ob 133/23x, 19.03.2024
- Hier: Annahme eines Regelkontaktrechts zwischen 52 und 78 Tagen.OGH 4 Ob 133/23x, 19.03.2024
- Zur Unterhaltsbemessung bei annähernd gleichteilig betreuenden Elternteilen.OGH 4 Ob 206/15w, 23.02.2016
- Unterhaltsentscheidungen sind grundsätzlich Ermessensentscheidungen, weshalb es problematisch ist, allgemein verbindliche, gleichsam rechenformelmäßige Prozentsätze für Abschläge für übermäßige Betreuungsleistungen des geldunterhaltspflichtigen Elternteils festzulegen.OGH 5 Ob 2/12y, 04.07.2012
- Diese Grundsätze gelten auch für Unterhaltsansprüche nach § 68 EheG.OGH 6 Ob 242/10x, 24.02.2011
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- Unterhaltsentscheidungen sind grundsätzlich Ermessensentscheidungen und keine reinen Rechenexempel.OGH 1 Ob 88/09m, 09.06.2009
- Der übliche prozentuelle Abzug von 4 % pro unterhaltsberechtigtem Kind kann bei atypischen tatsächlichen Verhältnissen korrigiert werden, etwa bei deutlich unterdurchschnittlichen Unterhaltsleistungen für dieses.OGH 3 Ob 43/08g, 08.05.2008
- Hier: „Mischunterhalt".OGH 7 Ob 118/07i, 26.09.2007
- Die Reduktion des Unterhaltsanspruches um 10 % pro wöchentlichem Betreuungstag, der über ein übliches Ausmaß hinausgeht, ist jedenfalls nicht zu beanstanden.OGH 8 Ob 62/04g, 24.09.2004
- Es ist daher auch nicht möglich allgemein verbindliche Prozentsätze für Abschläge für übermäßige Betreuungsleistungen des geldunterhaltspflichtigen Elternteils festzulegen.OGH 8 Ob 62/04g, 24.09.2004
- Hier: Atypische Verhältnisse durch überproportionalen Freizeitverzicht.OGH 1 Ob 25/04i, 18.03.2004
- Unterhalt wird bestimmt und nicht berechnet.OGH 7 Ob 132/02s, 15.01.2003
- Die Unterhaltsbemessung nach der Prozentkomponente bietet zwar für durchschnittliche Verhältnisse ein brauchbare Handhabe, bei atypischer Sachlage ist jedoch eine Anpassung an die tatsächlichen Verhältnisse erforderlich.OGH 5 Ob 168/02w, 03.12.2002
- Es werden grundsätzlich nur bei durchschnittlichen Verhältnissen aus Praktikabilitätsgründen und Gleichbehandlungsgründen pauschalierte, nach Prozenten der Einkommensbemessungsgrundlage festgesetzte Unterhaltsbeträge - gleichermaßen im Ehegattenrecht wie im Kindschaftsrecht - zugesprochen.OGH 7 Ob 288/01f, 07.12.2001
- Damit ist gewährleistet, dass der Unterhaltsberechtigte an den Lebensverhältnissen des Unterhaltspflichtigen angemessen teilhaben kann.OGH 1 Ob 288/98d, 27.04.1999
- Bei Durchschnittsverhältnissen werden aus Praktikabilitätsgründen und Gleichbehandlungsgründen pauschalierte, nach Altersstufen gegliederte und nach Prozenten der Einkommensbemessungsgrundlage festgesetzte Unterhaltsbeträge zugesprochen und dabei weitere Unterhaltspflichten des Unterhaltsschuldners durch Abzüge von Prozentpunkten berücksichtigt (Prozentmethode).OGH 9 Ob 167/98v, 24.06.1998
- Die Ermittlung des Unterhaltsanspruchs mit einem bestimmten Prozentsatz der Bemessungsgrundlage wird vom Obersten Gerichtshof als geeignetes Mittel zur Gleichbehandlung ähnlicher Fälle angesehen. Damit ist gewährleistet, dass der Unterhaltsberechtigte an den Lebensverhältnissen des Unterhaltspflichtigen angemessen teilhaben kann. Auch bei der Festsetzung einstweiligen Unterhalts ist die Anwendung dieser Methode zulässig und für durchschnittliche Verhältnisse brauchbar. Sie hat jedoch nur den Charakter einer Orientierungshilfe.OGH 1 Ob 35/98y, 24.02.1998
- Auch bei der Festsetzung einstweiligen Unterhalts ist die Anwendung dieser Methode zulässig und für durchschnittliche Verhältnisse brauchbar.OGH 1 Ob 2082/96z, 23.04.1996
- Die von der Rechtsprechung der Gerichte zweiter Instanz entwickelten Berechnungsformeln können als Orientierungshilfe und als Maßstab zur Gleichbehandlung gleichartiger Fälle herangezogen werden.OGH 4 Ob 598/95, 05.12.1995
- Diese Prozentsätze können bei besonders atypischen Verhältnissen korrigiert werden.OGH 8 Ob 506/95, 16.03.1995
- Besonders atypische Fälle erfordern eine den tatsächlichen Verhältnissen angepasste individuelle Berücksichtigung der Bemessungskriterien.OGH 7 Ob 576/93, 14.07.1993
- Prozentsätze zur Berechnung des Ehegattenunterhalts haben nur den Charakter einer Orientierungshilfe.OGH 3 Ob 1520/91, 22.05.1991
- Der Unterhalt der geschiedenen einkommenslosen Ehegattin gemäß § 66 EheG (§ 94 ABGB) bestimmt sich nach den in der Rechtsprechung entwickelten und vom Schrifttum gebilligten Berechnungsformeln mit rund dreiunddreißig Prozent des Nettoeinkommens des Unterhaltspflichtigen; bei einer konkurrierenden Sorgepflicht für Kinder ist der genannte Prozentsatz um etwa vier Prozent pro Kind zu verringern.OGH 4 Ob 506/92, 14.01.1991
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0047419 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
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- OGH 6 Ob 26/24b, 20.03.2024, Fall aus Wien
- OGH 4 Ob 133/23x, 19.03.2024, Fall aus Steiermark
- OGH 4 Ob 42/23i, 12.09.2023, Fall aus Salzburg
- OGH 4 Ob 167/22w, 22.11.2022, Fall aus Oberösterreich
- OGH 6 Ob 18/22y, 18.03.2022, Fall aus Wien
Im Gesetz
- Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) § 94 · Sonstige Wirkungen der Ehe
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