Muss ich mehr Unterhalt zahlen, wenn ich mein Kind selten sehe?
Mit KI erklärt am 05.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden
Ständige Rechtsprechung seit 2002, zuletzt bestätigt am 19.09.2024 (16 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (2002)
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Unterdurchschnittliche Kontakte des geldunterhaltspflichtigen Elternteils mit dem Kind führen daher nicht zur Anhebung des Unterhaltsprozentsatzes.OGH 9 Ob 64/24p, 19.09.2024
- Dass der geldunterhaltspflichtige Elternteil neben seinem (ausschließlich geschuldeten) Geldunterhalt (im Rahmen seines Besuchsrechts) keinen weiteren – nicht geschuldeten – Naturalunterhalt leistet, führt nicht zu einer Erhöhung des Geldunterhalts.OGH 1 Ob 107/19w, 25.09.2019
- Gemäß § 140 Abs 2 ABGB leistet der Elternteil, der das Kind betreut, dadurch seinen Unterhaltsbeitrag, während der andere Elternteil, mit dem das Kind nicht im gemeinsamen Haushalt lebt, geldunterhaltspflichtig ist. Kinderbetreuung im eigenen Haushalt wird also vom Gesetz grundsätzlich als voller Unterhaltsbeitrag des betreuenden Elternteils gewertet und der Leistung von Geldunterhalt gleichgestellt.OGH 5 Ob 2/12y, 04.07.2012
- Der betreuende Elternteil reicht den Naturalunterhalt, der-in der Regel-aus dem vom Geldunterhaltspflichtigen geleisteten Geldunterhalt finanziert wird, und erbringt (dabei) Betreuungsleistungen.OGH 1 Ob 90/02w, 26.11.2002
- Der "Entfall der persönlichen Betreuungsleistung" durch den Geldunterhaltspflichtigen ist demnach nicht weiter in Rechnung zu stellen.OGH 1 Ob 186/02p, 26.11.2002
Alle 8 Ergänzungen anzeigen
- Der vom betreuenden Elternteil gereichte Naturalunterhalt wird-in aller Regel-aus dem vom Geldunterhaltspflichtigen geleisteten Geldunterhalt finanziert.OGH 1 Ob 186/02p, 26.11.2002
- Der Geldunterhaltspflichtige erbringt seine Unterhaltsleistung ausschließlich in Form einer Geldleistung, der betreuende Elternteil erbringt sie im Regelfall durch persönliche Betreuungsleistungen.OGH 1 Ob 186/02p, 26.11.2002
- Die Trennung der Eltern und die Auflösung deren Haushaltsgemeinschaft mit dem Kind bewirkt unterhaltsrechtlich eine Aufgabenteilung: Der Elternteil, in dessen Haushalt das Kind lebt, schuldet ihm als Unterhaltsleistung eine bedarfsgerechte persönliche Betreuung, der andere Elternteil hat die - durch eine solche Betreuung verursachten - geldwerten Bedürfnisse des Kindes über die Zahlung von Geldunterhalt zu befriedigen. Er schuldet dem Kind aber keine persönliche Betreuung im Sinne des § 140 Abs 2 erster Satz ABGB mehr, hat doch diesen Teil der Unterhaltspflicht nunmehr allein der Elternteil zu erfüllen, in dessen Haushalt das Kind lebt.OGH 1 Ob 117/02s, 13.08.2002
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0116443 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 3 von 16.
- OGH 9 Ob 64/24p, 19.09.2024, Fall aus Oberösterreich
- OGH 1 Ob 107/19w, 25.09.2019, Fall aus Wien
- OGH 5 Ob 25/19s, 31.07.2019, Fall aus Wien
Genannte Normen
ABGB aF §140 Aa; ABGB idF KindNamRÄG 2013 §231 Abs2 Aa
Die andere Seite
Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Wenn Sie auf ein höheres Einkommen verzichten, ohne dass besondere beachtliche Gründe Sie dazu zwingen, darf das nicht zu Lasten des Unterhaltsberechtigten gehen. Der Unterhalt wird dann nach dem höheren Einkommen bemessen.
Wird der Unterhalt als Prozentsatz des Nettoeinkommens berechnet, dürfen vom Bruttolohn nur die tatsächlich geschuldete Lohnsteuer und die echten Abzüge abgezogen werden, keine gedachte Steuer. Steuervorteile aus Sonderausgaben oder außergewöhnlichen Belastungen bleiben im Einkommen, weil das Kind daran teilhaben soll.