Der OGH hat das Rechtsmittel nicht angenommen; es gilt die Entscheidung der Vorinstanz.
OGH 1 Ob 139/24h
Worum es ging: Gilt die lange Verjährung auch ohne strafrechtliche Verurteilung?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Für die dreißigjährige Verjährungsfrist bei Schäden aus Straftaten brauchen Sie keine strafgerichtliche Verurteilung. Wollen Sie sich aber auf Betrug stützen, müssen Sie im Zivilverfahren alle Voraussetzungen behaupten und beweisen. Dazu gehören die Absicht zu täuschen, zu schädigen und sich zu bereichern und zusätzlich Merkmale eines schweren Betrugsfalls.
Dass Sie arglistig getäuscht wurden, genügt allein noch nicht, damit die lange Verjährungsfrist von dreißig Jahren gilt. Sie müssen vielmehr konkret behaupten, dass eine oder mehrere gerichtlich strafbare Handlungen vorliegen.
Der Weg durch die Instanzen
- Oberlandesgericht Wien als Berufungsgericht, 25.06.2024, 4 R 198/23a-37.1
Zitierte Paragrafen
ZPO § 502 ZPO § 508a ZPO § 510
Entscheidungstext
24 Absätze, 3.335 Zeichen · im RIS ansehen
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
09.10.2024
Geschäftszahl
1Ob139/24h
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Musger als Vorsitzenden sowie die Hofräte und die Hofrätin Mag. Wurzer, Mag. Dr. Wurdinger, Mag. Wessely-Kristöfel und Dr. Parzmayr als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei E*, vertreten durch Mag. Stephan Zinterhof, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei S*, vertreten durch Dr. Andreas Wippel, Rechtsanwalt in Neunkirchen, wegen 1.050.000 EUR sA, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 25. Juni 2024, GZ 4 R 198/23a-37.1, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).