Gilt die lange Verjährung auch ohne strafrechtliche Verurteilung?
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Ständige Rechtsprechung seit 1993, zuletzt bestätigt am 15.10.2024 (17 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1993)
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: (Unrichtige) Behauptung, der Beklagte habe zu Unrecht einen Insolvenzantrag hinsichtlich des Klägers gestellt.OGH 1 Ob 139/24h, 09.10.2024
- Die Tatbestandsvoraussetzungen sind im strafrechtlichen Sinn zu verstehen; auch die subjektive Tatseite muss verwirklicht sein.OGH 6 Ob 73/24i, 15.05.2024
- Hier: Behauptet der Geschädigte schwere Nötigung nach §§ 105 Abs 1, 106 StGB, hat er nicht nur das Grundtatbild sondern auch die zusätzlichen Merkmale der Qualifikation zu behaupten und zu beweisen.OGH 7 Ob 23/15f, 12.03.2015
- Die Verwendung eines Einstellungsbeschlusses der Staatsanwaltschaft, wonach die vom Beschuldigten begangenen Taten wegen Verjährung nicht mehr verfolgt werden könnten, durch ein Zivilgericht, um die arbeitsrechtliche Klage des ehemals Beschuldigten gegen seine Entlassung abzuweisen, rechtfertigt die Ausweitung des Anwendungsbereichs von Art 6 Abs 2 MRK auf den Zivilprozess. (Bem: Teodor gg. Rumänien)OGH Bsw 46878/06, 04.06.2013
- Es ist Aufgabe des Geschädigten, die Voraussetzungen der langen Verjährungszeit zu behaupten und zu beweisen.OGH 1 Ob 55/02y, 30.04.2002
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0034398 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 5 von 17.
- OGH 2 Ob 152/24b, 15.10.2024, Fall aus Wien
- OGH 1 Ob 139/24h, 09.10.2024, Fall aus Wien
- OGH 6 Ob 73/24i, 15.05.2024, Fall aus Wien
- OGH 8 Ob 1/24s, 25.04.2024, Fall aus Oberösterreich
- OGH 4 Ob 122/22b, 22.11.2022, Fall aus Wien
Im Gesetz
Die andere Seite
Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Nicht schon deshalb. Arglist allein verlängert die Frist nicht. Nur wenn das Verhalten eine schwerere vorsätzliche Straftat darstellt, gilt die lange Frist; sonst bleibt es bei drei Jahren.
Die dreißigjährige Frist beginnt bereits mit jener Handlung, die den Schaden verursacht hat. Wann der Schaden eingetreten ist, spielt dafür keine Rolle. Mit Ablauf dieser Frist ist der späteste Zeitpunkt verstrichen, zu dem Sie den Ersatzanspruch geltend machen können.