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Reicht arglistige Täuschung für die dreißigjährige Verjährungsfrist?

günstig für Beklagter betrifft Geschädigte, Kläger, Beklagte, Konsumenten
Dass Sie arglistig getäuscht wurden, genügt allein noch nicht, damit die lange Verjährungsfrist von dreißig Jahren gilt. Sie müssen vielmehr konkret behaupten, dass eine oder mehrere gerichtlich strafbare Handlungen vorliegen.

Mit KI erklärt am 05.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden

Ständige Rechtsprechung seit 1982, zuletzt bestätigt am 09.10.2024 (6 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (1982)

Nachgewiesene List im Sinne des § 870 ABGB genügt nicht zur Anwendung der dreißigjährigen Verjährungsfrist. Es bedarf vielmehr der konkreten Behauptung einer oder mehrerer gerichtlich strafbarer Handlungen.

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0034436 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 3 von 6.

Im Gesetz

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Die andere Seite

Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.

günstig für Kläger Dreißig Jahre Schutz durch Feststellungsurteil

Ja. Haben Sie ein rechtskräftiges Urteil erwirkt, das Ihren Anspruch feststellt, kann Ihnen dreißig Jahre lang keine Verjährung mehr entgegengehalten werden. Eine Ausnahme gilt für regelmäßig wiederkehrende Leistungen wie Renten oder Unterhalt: diese verfallen weiterhin nach drei Jahren.

günstig für Kläger Feststellungsurteil und Verjährung

Nein. Verjähren kann nur ein Anspruch, nicht das rechtskräftige Urteil darüber. Das Feststellungsurteil schließt die Verjährung für alle künftigen Ansprüche aus, die innerhalb der für Urteile geltenden Frist von dreißig Jahren geltend gemacht werden.

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