Reicht arglistige Täuschung für die dreißigjährige Verjährungsfrist?
Mit KI erklärt am 05.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden
Ständige Rechtsprechung seit 1982, zuletzt bestätigt am 09.10.2024 (6 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1982)
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: (Unrichtige) Behauptung, der Beklagte habe zu Unrecht einen Insolvenzantrag hinsichtlich des Klägers gestellt.OGH 1 Ob 139/24h, 09.10.2024
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0034436 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 3 von 6.
- OGH 1 Ob 139/24h, 09.10.2024, Fall aus Wien
- OGH 6 Ob 73/24i, 15.05.2024, Fall aus Wien
- OGH 6 Ob 71/17k, 29.05.2017, Fall aus Vorarlberg
Im Gesetz
Die andere Seite
Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Ja. Haben Sie ein rechtskräftiges Urteil erwirkt, das Ihren Anspruch feststellt, kann Ihnen dreißig Jahre lang keine Verjährung mehr entgegengehalten werden. Eine Ausnahme gilt für regelmäßig wiederkehrende Leistungen wie Renten oder Unterhalt: diese verfallen weiterhin nach drei Jahren.
Nein. Verjähren kann nur ein Anspruch, nicht das rechtskräftige Urteil darüber. Das Feststellungsurteil schließt die Verjährung für alle künftigen Ansprüche aus, die innerhalb der für Urteile geltenden Frist von dreißig Jahren geltend gemacht werden.