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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 23.10.2024 · Fall aus Wien

Der OGH hat das Rechtsmittel nicht angenommen; es gilt die Entscheidung der Vorinstanz.

OGH 7 Ob 142/24v

Worum es ging: Auf wie viele Monate wird eine Abfertigung beim Unterhalt verteilt?

Fachgebiete laut RIS: Unterhaltsrecht inkl. UVG

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Einmalige Zahlungen wie eine Abfertigung werden für den Unterhalt angemessen auf einen Zeitraum verteilt, der zu den Lebensverhältnissen passt. Eine Verteilung auf so viele Monate, wie sie Monatsgehältern entspricht, ist nur dann angemessen, wenn die Abfertigung die Zeit bis zu einer neuen Arbeit überbrücken soll. Bezieht der Zahlungspflichtige laufend eine höhere Pension, ist die Zahlung auf einen längeren Zeitraum aufzuteilen.

Muss der Unterhaltsberechtigte für seine Wohnversorgung nichts bezahlen, braucht er in der Regel nicht mehr den gesamten festgesetzten Geldunterhalt. Der volle Unterhalt ist dann bereits mit einem geringeren Betrag gedeckt.

Erhält der Unterhaltspflichtige eine Abfertigung, wird diese bei der Unterhaltsbemessung nicht einem einzigen Monat zugerechnet. Sie ist auf so viele Monate aufzuteilen, wie sie Monatsentgelten entspricht.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

ZPO § 502 ZPO § 508a

Entscheidungstext

23 Absätze, 3.778 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

23.10.2024

Geschäftszahl

7Ob142/24v

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Senatspräsidentin Dr. Solé als Vorsitzende und die Hofrätinnen und Hofräte Mag. Dr. Wurdinger, Mag. Malesich, Dr. Weber und Mag. Fitz als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dr. W*, vertreten durch MMag. Ewald Lichtenberger, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei I*, vertreten durch Dr. Helene Klaar Dr. Norbert Marschall Rechtsanwälte OG in Wien, wegen Unterhalt (hier: Herabsetzung), über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgericht vom 3. Juli 2024, GZ 45 R 226/24d-110, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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