Der OGH hat das Rechtsmittel nicht angenommen; es gilt die Entscheidung der Vorinstanz.
OGH 7 Ob 142/24v
Worum es ging: Auf wie viele Monate wird eine Abfertigung beim Unterhalt verteilt?
Fachgebiete laut RIS: Unterhaltsrecht inkl. UVG
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Einmalige Zahlungen wie eine Abfertigung werden für den Unterhalt angemessen auf einen Zeitraum verteilt, der zu den Lebensverhältnissen passt. Eine Verteilung auf so viele Monate, wie sie Monatsgehältern entspricht, ist nur dann angemessen, wenn die Abfertigung die Zeit bis zu einer neuen Arbeit überbrücken soll. Bezieht der Zahlungspflichtige laufend eine höhere Pension, ist die Zahlung auf einen längeren Zeitraum aufzuteilen.
Muss der Unterhaltsberechtigte für seine Wohnversorgung nichts bezahlen, braucht er in der Regel nicht mehr den gesamten festgesetzten Geldunterhalt. Der volle Unterhalt ist dann bereits mit einem geringeren Betrag gedeckt.
Erhält der Unterhaltspflichtige eine Abfertigung, wird diese bei der Unterhaltsbemessung nicht einem einzigen Monat zugerechnet. Sie ist auf so viele Monate aufzuteilen, wie sie Monatsentgelten entspricht.
Der Weg durch die Instanzen
- Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgericht, 03.07.2024, 45 R 226/24d-110
Zitierte Paragrafen
Entscheidungstext
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
23.10.2024
Geschäftszahl
7Ob142/24v
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Senatspräsidentin Dr. Solé als Vorsitzende und die Hofrätinnen und Hofräte Mag. Dr. Wurdinger, Mag. Malesich, Dr. Weber und Mag. Fitz als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dr. W*, vertreten durch MMag. Ewald Lichtenberger, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei I*, vertreten durch Dr. Helene Klaar Dr. Norbert Marschall Rechtsanwälte OG in Wien, wegen Unterhalt (hier: Herabsetzung), über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgericht vom 3. Juli 2024, GZ 45 R 226/24d-110, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
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