Wie wirkt sich eine Abfertigung auf den Unterhalt aus?
betrifft Unterhaltspflichtige, Unterhaltsberechtigte, Kinder, Arbeitnehmer
Erhält der Unterhaltspflichtige eine Abfertigung, wird diese bei der Unterhaltsbemessung nicht einem einzigen Monat zugerechnet. Sie ist auf so viele Monate aufzuteilen, wie sie Monatsentgelten entspricht.
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Ständige Rechtsprechung seit 1990, zuletzt bestätigt am 23.10.2024 (32 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1990)
Vom Unterhaltspflichtigen bezogene Abfertigungen sind bei der Unterhaltsbemessung auf so viele Monate aufzuteilen, als diese Abfertigung Monatsentgelten entspricht.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: "Pensionskassenvorauszahlung".OGH 3 Ob 69/14i, 21.08.2014
- Hier: Freiwillige Abfertigung.OGH 8 Ob 1/13z, 24.01.2013
- Nach ständiger Rechtsprechung sind (auch beträchtliche) Einmalzahlungen, die der Geldunterhaltspflichtige im Zusammenhang etwa mit der Beendigung eines Arbeitsverhältnisses bezieht, bei Ermittlung seiner Unterhaltsbemessungsgrundlage zu berücksichtigen und dabei auf einen längeren Zeitraum aufzuteilen. Welcher Zeitraum dabei angemessen ist, richtet sich - wie etwa auch Fragen nach einer Wertsicherung und einer Verzinsung - nach den Lebensverhältnissen der Beteiligten und den Umständen des Einzelfalls.OGH 7 Ob 186/08s, 11.09.2008
- Im vorliegenden Fall strebt der Revisionswerber die Aufteilung der bezogenen Abfertigung auf die Bemessungsgrundlage für einen längeren Zeitraum als 12 Monate, nämlich konkret für einen Zeitraum von drei oder vier Jahren, an. Das Berufungsgericht hat seine Aufteilung auf den kürzeren Zeitraum mit der bereits dargestellten Judikaturpraxis sowie mit den Umständen des Einzelfalls begründet. Darin kann jedenfalls keine erhebliche Fehlbeurteilung gesehen werden.OGH 10 Ob 51/07h, 05.06.2007
- Jubiläumsgeld.OGH 7 Ob 291/05b, 26.04.2006
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- Es bedarf keiner weiteren Erörterung, dass ein „bonus pater familiae" seinen vor Geburt seiner Kinder erworbenen Abfertigungsanspruch beziehungsweise seine Pensionsabfindung bei der Unterhaltsbemessung berücksichtigen würde.OGH 2 Ob 47/04g, 19.12.2005
- Hier: Billigung der Aufteilung einer gesetzlichen Abfertigung derart, dass unter Bedachtnahme auf eine zu überbrückende Zeit der Arbeitslosigkeit und unter Berücksichtigung des dem Vater nun anstelle des bisherigen Arbeitseinkommens zufließenden, verminderten Einkommens etwa der Betrag des letzten, vor dem (zufolge Kündigung notwendigen) Arbeitsplatzwechsel erzielten, durchschnittlichen monatlichen Einkommens erreicht wird.OGH 7 Ob 211/02h, 09.10.2002
- Der Unterhaltspflichtige ist zu einer gewinnbringenden Anlegung (Vorsorge) auf einige Jahre, nicht zuletzt im Interesse der Unterhaltsberechtigten, verpflichtet.OGH 6 Ob 229/01x, 18.10.2001
- Die Rückzahlung von Krediten für "Wohnungszwecke" kann den Vater nicht von der Verpflichtung befreien, einen Teil des ihm mit der Abfertigung zugekommenen Vermögens, das er in den nächsten zwei bis drei Jahren nicht unmittelbar benötigte, gewinnbringend anzulegen und damit auch den Umständen und Lebensverhältnissen entsprechend Vermögen zu bilden. Dies bedeutet keinesfalls eine "automatische Verfügungssperre über die Abfertigung", sondern bloß eine angemessene Berücksichtigung des väterlichen Vermögens bei der Ermittlung der Unterhaltsbemessungsgrundlage.OGH 1 Ob 171/00d, 25.07.2000
- Aus dem Wesen der gesetzlichen Abfertigung (Entgelt) folgt, dass sie so zu behandeln ist, als ob sie monatlich als Arbeitsentgelt in den der Auflösung des Arbeitsverhältnisses folgenden Monaten ausbezahlt worden wäre, und bei der Ermittlung der Unterhaltsbemessungsgrundlage auf so viele Monate aufzuteilen ist, wie sie darin enthaltenen Monatsentgelten entspricht. Die freiwillige Abfertigung ist jedoch so auf die einzelnen Monate aufzuteilen, dass unter Berücksichtigung des dem Unterhaltsschuldner anstelle des bisherigen Arbeitseinkommens zufließenden nunmehrigen Einkommens (Arbeitslosenunterstützung) etwa der Betrag des letzten durchschnittlichen monatlichen Einkommens erreicht wird.OGH 3 Ob 308/98k, 26.04.2000
- Da bei der Feststellung des Unterhaltsanspruches von einem Durchschnittseinkommen auszugehen ist, sind aperiodische Einkünfte so wie etwa die gesetzliche Abfertigung oder Pensionsabfindungen beziehungsweise Dienstjubiläum auf einen längeren Zeitraum aufzuteilen, wobei grundsätzlich von den Umständen des konkreten Einzelfalles auszugehen ist.OGH 7 Ob 48/00k, 29.03.2000
- Eine Abfertigung dient aber auch dann nicht der bloßen Überbrückung, wenn der Unterhaltsberechtigte laufend eine höhere Pension bezieht, weshalb sich die Aufteilung der Abfertigung zugunsten des Unterhaltspflichtigen billigerweise an seiner statistischen Lebenserwartung zu orientieren hat.OGH 3 Ob 2/98k, 25.08.1999
- Im allgemeinen ist aber die nach dem Gesetz gebührende Abfertigung - die (auch) Arbeitsentgelt ist als einmalige Zahlung bei der Unterhaltsbemessung in die Unterhaltsbemessungsgrundlage einzubeziehen. Die Aufteilung einmaliger Zahlungen ist jedenfalls stets nach den Umständen und Lebensverhältnissen angemessen vorzunehmen.OGH 1 Ob 224/98t, 15.12.1998
- Wenn die Abfertigung als gesetzlich gebührende einmalige Zahlung für den Unterhaltsschuldner reinen Überbrückungscharakter - bis zur Wiederaufnahme der Berufstätigkeit nach Erlangung eines neuen Arbeitsplatzes - hat und dabei den Einkommensverlust durch den Berufswechsel ausgleichen soll.OGH 1 Ob 224/98t, 15.12.1998
- Hier: Eine Jubiläumszuwendung nach dem Tiroler Landesbeamtengesetz 1994 ist den Jubiläumsgeldern der Angestellten gleichzuhalten und wie Abfertigungen in die Unterhaltsbemessungsgrundlage einzubeziehen.OGH 7 Ob 261/98b, 11.11.1998
- Ohne dass eine solche Aufteilung jede andere in konkreten Einzelfällen allenfalls auch nicht unbillige Variante jedenfalls ausschlösse.OGH 1 Ob 21/98i, 27.01.1998
- Jedenfalls im Fall sehr hoher Einmalzahlungen, und sei es auch aus dem Titel der gesetzlichen Abfertigung hängt die Beurteilung des angemessenen Aufteilungszeitraums einer Abfertigung von den Umständen des Einzelfalls ab.OGH 1 Ob 2266/96h, 25.10.1996
- Dass im Einzelfall auch andere Einrechnungsmethoden denkbar oder sogar zweckmäßig wären, rechtfertigt für sich allein nicht die Anrufung des Obersten Gerichtshofes zur Wahrung der Rechtssicherheit, sofern das unterhaltsberechtigte Kind auch auf andere Weise - etwa durch ein rückwirkendes Erhöhungsbegehren - am kurzfristig erhöhten Einkommen des Unterhaltspflichtigen partizipieren kann.OGH 5 Ob 1561/94, 25.10.1994
- Bei der Einbeziehung einer Abfertigung in die Unterhaltsbemessungsgrundlage kommt es auf die Umstände des konkreten Einzelfalles an. (hier: keine Bedenken gegen eine Aufteilung der Abfertigung auf einen Zeitraum von zwölf Monaten, auch wenn dem Überbrückungscharakter der Abfertigung im Hinblick auf das nicht unbeträchtliche laufende monatliche Pensionseinkommen des Unterhaltspflichtigen und die Höhe der Abfertigung verhältnismäßig geringere Bedeutung zukommt).OGH 5 Ob 512/94, 27.04.1994
- Abfertigung, die nach dem Gesetz gebührt.OGH 3 Ob 28/94, 23.02.1994
- Nur in jenen Fällen, in denen die Abfertigung zumindest in einem gewissen Maß als Überbrückungshilfe bis zur Erlangung eines neuen Arbeitsplatzes dient.OGH 7 Ob 550/93, 14.07.1993
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0050466 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 3 von 32.
- OGH 7 Ob 142/24v, 23.10.2024, Fall aus Wien
- OGH 7 Ob 90/22v, 25.05.2022, Fall aus Wien
- OGH 5 Ob 113/17d, 13.02.2018, Fall aus Tirol
Im Gesetz
- Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) § 94 · Sonstige Wirkungen der Ehe
- ABGB § 140 · Abstammung des Kindes
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