Wird der Unterhalt weniger, wenn das Wohnen bezahlt wird?
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Ständige Rechtsprechung seit 1994, zuletzt bestätigt am 26.03.2025 (44 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1994)
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Dass der Unterhaltsberechtigte für die Betriebskosten der Wohnung aufkommt, kann allenfalls zu einem (im Vergleich) geringeren Abzug berechtigen, wird aber in der Regel nicht zu einem völligen Entfall der Anrechnung führen.OGH 9 Ob 30/23m, 27.09.2023
- Im Fall der „Drittpflege“ sind beide Elternteile nach Maßgabe ihrer Lebensverhältnisse zur Zahlung einer Geldrente verpflichtet.OGH 4 Ob 9/23m, 28.02.2023
- hier: die seitens der Unterhaltsberechtigten getragenen Wohnungsbenützungskosten verringerten das Ausmaß der berücksichtigten Wohnversorgung nicht.OGH 8 Ob 164/22h, 25.01.2023
- Erspart sich der Unterhaltsberechtigte, der die in seinem Alleineigentum stehende Ehewohnung ohne Belastung mit Kreditraten bewohnt, zwar ‚Mietzinszahlungen‘, nicht aber den sonstigen, mit dem Wohnen verbundenen Aufwand durch Betriebskosten, scheitert eine Reduktion des Unterhalts um eine Mietzinsersparnis.OGH 10 Ob 82/19k, 21.01.2020
- Dabei ist auch die anteilige eigene Wohnversorgung des unterhaltsberechtigten Ehegatten zu berücksichtigen, sofern er mit Kosten der Wohnversorgung nicht belastet ist.OGH 2 Ob 211/18w, 24.06.2019
Alle 25 Ergänzungen anzeigen
- Für die Höhe des fiktiven Mietwerts ist der Unterhaltspflichtige behauptungs- und beweispflichtig, weil es sich um einen rechtsvernichtenden Einwand handelt.OGH 1 Ob 130/16y, 30.08.2016
- Hier: Bestandvertrag mit ortsunüblich niedrigem Mietzins, wobei der Unterhaltspflichtige Mitvermieter ist.OGH 1 Ob 137/16b, 30.08.2016
- Eine eigene Wohnversorgung der unterhaltsberechtigten Klägerin könnte aber nur dann unterhaltsmindernd sein, wenn sie für die Wohnung keine Kosten aufwenden muss.OGH 1 Ob 137/16b, 30.08.2016
- Hier: Keine Anrechnung bei Unzumutbarkeit des Verbleibs in der vom Unterhaltspflichtigen zur Verfügung gestellten Wohnung.OGH 10 Ob 110/15x, 22.02.2016
- Voraussetzung für die Anrechnung von Wohnungskosten auf den Kindesunterhalt ist aber, dass die Wohnversorgung des Unterhaltsberechtigten dem Unterhaltspflichtigen zuzurechnen ist.OGH 10 Ob 110/15x, 22.02.2016
- Auch wenn der Unterhaltsberechtigte seinen Wohnbedarf in einer ihm selbst gehörenden Eigentumswohnung (Haus) deckt, so ist sein Wohnbedürfnis damit befriedigt. Er bedarf in diesem Fall nicht mehr des gesamten festgesetzten Geldunterhalts, um sein vollständiges Unterhaltsbedürfnis zu decken.OGH 7 Ob 179/11s, 27.02.2012
- Hier: Auslegung eines gerichtlichen Scheidungsvergleichs.OGH 7 Ob 50/11w, 21.12.2011
- Auch im Fall einer nicht ausbezahlten Wohnung sind auch im Ehegattenunterhalt für die Anrechnung des Naturalunterhalts Wohnen nicht die Kreditraten, sondern es ist der fiktive Mietwert heranzuziehen.OGH 2 Ob 246/09d, 21.10.2010
- Wo diese Angemessenheitsgrenze liegt, ist nach den Umständen des Einzelfalls zu beurteilen.OGH 4 Ob 42/10w, 08.06.2010
- Hier ist (bei einer Villa mit 960 m² Wohnfläche) zu prüfen, ob es zu einer fiktiven Überalimentierung der Klägerin im Teilunterhaltsbereich „Wohnen“ und damit verbunden zu einer unangemessenen Verkürzung des Geldunterhalts käme. Denn nach stRsp ist Naturalunterhalt grundsätzlich nur im angemessenen Umfang anzurechnen; dem Unterhaltsberechtigten hat stets ein in Geld zu leistender Unterhalt zuzukommen, weil er ja von der Wohnung allein nicht leben kann.OGH 4 Ob 42/10w, 08.06.2010
- An der jüngeren Rsp, wonach der fiktive Mietwert einer dem Unterhaltsberechtigten überlassenen Wohnung wegen der damit verbundenen Verminderung des Unterhaltsbedarfs ganz oder teilweise als Naturalunterhalt anzurechnen ist, wird festgehalten.OGH 4 Ob 42/10w, 08.06.2010
- Hier: Ehegattenunterhalt.OGH 4 Ob 42/10w, 08.06.2010
- Das bedeutet andererseits, dass der laufende Unterhalt ausreichend bemessen sein muss, um die Wohnversorgung des Unterhaltsberechtigten sicherzustellen.OGH 2 Ob 67/09f, 18.12.2009
- Der angemessene Umfang bei der Anrechnung der Leistungen zur Wohnversorgung bestimmt sich nach den Umständen des Einzelfalls.OGH 2 Ob 39/08m, 24.09.2008
- Hier: Trägt der Antragsgegner Wohnungsbeschaffungskosten in der Form, dass er die Rückzahlungsraten für im Zusammenhang mit der Wohnung aufgenommene Kredite, Prämien für eine Ablebensversicherung, die der Besicherung der Kredite dient, und Prämien für eine Erlebensversicherung, die der Tilgung eines endfälligen Kredits dient, zahlt.OGH 6 Ob 5/08s, 13.03.2008
- Mangels Qualifikation des Wohnbedarfs als Sonderbedarf können tatsächliche Leistungen des geldunterhaltspflichtigen Elternteils für die Wohnversorgung des Kindes nicht dessen gedeckeltem Unterhaltsbeitrag hinzugezählt werden; sie sind vielmehr von diesem in Abzug zu bringen.OGH 6 Ob 5/08s, 13.03.2008
- Leistungen zur Wohnversorgung sind nicht bei der Bemessungsgrundlage zu berücksichtigen, sondern (angemessen) auf den Geldunterhaltsanspruch anzurechnen.OGH 4 Ob 55/07b, 04.09.2007
- Hier allerdings abweichende Regelung in der Scheidungsfolgenvereinbarung gemäß § 55a EheG.OGH 2 Ob 93/06z, 09.11.2006
- Sollte der Unterhaltsberechtigte auf der "Überalimentierung" in Form einer - für einen einzelnen Bewohner durchaus als groß zu bezeichnenden - 130 m²-Wohnung bestehen bleiben, müsste der angemessene Preis einer solchen (eben der konkret von ihr bewohnten) erhoben und in Anrechnung gebracht werden.OGH 7 Ob 178/02f, 09.09.2002
- Die sich wirtschaftlich ergebende Wohnkostenersparnis ist tatsächlich angemessen zu berücksichtigen und als Naturalunterhalt in einem Umfang anzurechnen, der dem persönlichen (individuellen) Bedarf des Unterhaltsberechtigten entspricht.OGH 7 Ob 178/02f, 09.09.2002
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0047254 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 10 von 44.
- OGH 6 Ob 12/25w, 26.03.2025, Fall aus Tirol
- OGH 8 Ob 12/25k, 27.02.2025
- OGH 3 Ob 238/24g, 26.02.2025, Fall aus Niederösterreich
- OGH 9 Ob 87/24w, 23.10.2024, Fall aus Steiermark
- OGH 7 Ob 142/24v, 23.10.2024, Fall aus Wien
- OGH 6 Ob 105/23v, 26.04.2024, Fall aus Oberösterreich
- OGH 9 Ob 30/23m, 27.09.2023, Fall aus Salzburg
- OGH 3 Ob 213/22b, 15.03.2023, Fall aus Wien
- OGH 4 Ob 9/23m, 28.02.2023, Fall aus Niederösterreich
- OGH 8 Ob 164/22h, 25.01.2023, Fall aus Oberösterreich
Im Gesetz
- Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) § 94 · Sonstige Wirkungen der Ehe
- ABGB § 140 · Abstammung des Kindes
Die andere Seite
Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Wenn Sie Unterhalt beziehen, müssen Sie Ihre Arbeitskraft nur so weit einsetzen, wie es Ihnen nach den Umständen Ihres Falls zumutbar ist. Was zumutbar ist, wird im Einzelfall beurteilt.
Der Unterhalt hat den gesamten Lebensbedarf abzudecken, und zwar ausgewogen und passend zu den Lebensverhältnissen. Es darf nicht sein, dass ein Bereich ohne sachlichen Grund weit über das Nötige hinaus bedient wird und dafür ein anderer zu kurz kommt.