Der OGH hat das Rechtsmittel nicht angenommen; es gilt die Entscheidung der Vorinstanz.
OGH 9 ObA 70/24w
Worum es ging: Habe ich beim Höchstgericht Anspruch auf eine mündliche Verhandlung?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Nein. Der Oberste Gerichtshof entscheidet grundsätzlich ohne mündliche Verhandlung; ob er eine anberaumt, liegt in seinem Ermessen. Über Tatsachen wird dort ohnehin nicht mehr verhandelt, und Beweise werden keine mehr aufgenommen.
Der Weg durch die Instanzen
- Oberlandesgericht Wien als Berufungsgericht, 25.06.2024, 9 Ra 11/24i-52
Zitierte Paragrafen
ZPO § 502 ZPO § 508a ZPO § 509 ZPO § 510
Entscheidungstext
19 Absätze, 1.472 Zeichen · im RIS ansehen
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
23.10.2024
Geschäftszahl
9ObA70/24w
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Mag. Ziegelbauer, den Hofrat Dr. Hargassner und die Hofrätin Mag. Korn sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Martin Lotz (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Werner Stepanowsky (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei M*, vertreten durch Forsthuber & Partner Rechtsanwälte in Baden bei Wien, gegen die beklagte Partei R*, wegen 40.085,61 EUR sA, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 25. Juni 2024, GZ 9 Ra 11/24i-52, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
I. Die außerordentliche Revision wird zurückgewiesen.
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