ZPO § 509
Was die Gerichte dazu entschieden haben
Nein. Der Oberste Gerichtshof entscheidet grundsätzlich ohne mündliche Verhandlung; ob er eine anberaumt, liegt in seinem Ermessen. Über Tatsachen wird dort ohnehin nicht mehr verhandelt, und Beweise werden keine mehr aufgenommen.
Ja. Ist strittig, ob Sie Ihr Rechtsmittel innerhalb der Frist eingebracht haben, kann der Oberste Gerichtshof dazu selbst Nachforschungen anstellen und die Ergebnisse selbst bewerten. Hat allerdings schon das Gericht zweiter Instanz solche Erhebungen geführt und Feststellungen getroffen, ist der Oberste Gerichtshof daran gebunden.
Im Revisionsverfahren unterbleibt eine mündliche Verhandlung, weil der Oberste Gerichtshof letztlich nur Rechtsfragen prüft; das ist auch mit den Grundrechten vereinbar. Auch eine öffentliche Verkündung der Entscheidung ist nicht nötig, weil man in der Gerichtskanzlei Einsicht nehmen und eine Ausfertigung anfordern kann.
Ausnahmsweise ja. Über einen Rekurs wird grundsätzlich ohne mündliche Verhandlung entschieden. Muss aber eine erst nach Einbringung des Rechtsmittels eingetretene Tatsache erörtert werden, die ein Verfahrenshindernis begründen könnte, kann der Oberste Gerichtshof eine mündliche Verhandlung anberaumen, um beiden Seiten rechtliches Gehör zu geben.