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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 14.11.2024 · Fall aus Steiermark

Der OGH hat das Rechtsmittel aus formalen Gründen nicht angenommen; es gilt die Entscheidung der Vorinstanz.

OGH 5 Ob 154/24v

Worum es ging: Schadet die fehlende Unterschrift auf meinem Rechtsmittel?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Fehlt auf einem Rechtsmittel die Unterschrift, ist dieser Formfehler ohne wesentliche Bedeutung, wenn das Rechtsmittel ohnehin als unzulässig zurückgewiesen werden muss. Das Gericht muss dann keinen Verbesserungsauftrag erteilen.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

ZPO § 521 ZPO § 528

Entscheidungstext

23 Absätze, 2.108 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

14.11.2024

Geschäftszahl

5Ob154/24v

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Hofrat Mag. Wurzer als Vorsitzenden sowie den Hofrat Mag. Painsi, die Hofrätin Dr. Weixelbraun-Mohr, den Hofrat Dr. Steger und die Hofrätin Dr. Pfurtscheller als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei G*, gegen die beklagte Partei „Krankenhaus“ *, wegen 126.500 EUR sA, über die als Revisionsrekurs zu wertende Eingabe der klagenden Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Graz als Rekursgericht vom 29. Mai 2024, GZ 7 R 14/24v, 7 R 15/24s und 7 R 16/24p-21, mit dem die Rekurse der klagenden Partei gegen die Beschlüsse des Landesgerichts Klagenfurt vom 14. November 2023, vom 19. Jänner 2024, und vom 15. Februar 2024, GZ 49 Cg 82/23h-10, -13 und -15, zurückgewiesen wurden, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Revisionsrekurs wird als verspätet zurückgewiesen.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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