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Zivilprozessordnung · Fassung ab 01.04.2009

ZPO § 521

§ 521. (1)Die Rekursfrist beträgt 14 Tage. Richtet sich der Rekurs gegen einen Endbeschluss oder einen Aufhebungsbeschluss nach § 519 Abs. 1 Z 2, so beträgt die Rekursfrist jedoch vier Wochen. Die Rekursfrist kann nicht verlängert werden. (2)Die Frist beginnt mit der Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des anzufechtenden Beschlusses oder der Rekursentscheidung. (3)Der § 464 Abs. 3 ist sinngemäß anzuwenden.
Wortlaut aus dem Bundesrecht konsolidiert · im RIS ansehen

Was die Gerichte dazu entschieden haben

Nein. Die Frist für ein Rechtsmittel beginnt nur zu laufen, wenn die Zustellung wirksam war. War sie mangelhaft, hat die Frist gar nicht begonnen.

Enthält eine Ausfertigung mehrere Entscheidungen, für die getrennt verschiedene Fristen gelten würden, gilt einheitlich die längste davon. Das setzt aber voraus, dass Ihnen gegen jene Entscheidung, für die die längere Frist gilt, überhaupt ein Rechtsmittel offensteht.

Enthält eine Entscheidung mehrere Beschlüsse, für die eigentlich unterschiedlich lange Fristen gelten würden, so haben Sie immer die längere Frist. Das gilt gleich, welchen Teil der Entscheidung Sie bekämpfen.

Bringen Sie den Rekurs bei der zweiten Instanz ein, wird er von Amts wegen an das Erstgericht weitergeleitet. Ob Sie rechtzeitig waren, richtet sich aber danach, wann er beim Gericht erster Instanz eingelangt ist.

Ja. Grundsätzlich dürfen Sie gegen eine Entscheidung nur einmal ein Rechtsmittel einbringen. Sind aber zwei ihrer Art nach verschiedene Entscheidungen in einer einzigen Ausfertigung zusammengefasst, können Sie beide gesondert bekämpfen; es gilt dabei die längste der in Frage kommenden Fristen.

Sind mehrere Entscheidungen in einem einzigen Schriftstück zusammengefasst, können Sie alle davon innerhalb der jeweils längeren zur Verfügung stehenden Frist bekämpfen. Sie müssen also nicht für einen Teil eine kürzere Frist einhalten.

Sie dürfen eine Berufung schon einbringen, bevor Ihnen das schriftliche Urteil zugestellt wurde. Sie müssen mit dem Rechtsmittel also nicht warten, bis Sie die Ausfertigung in Händen halten.

Weist das Berufungsgericht Ihre Berufung aus formellen Gründen zurück, ohne über die Sache zu entscheiden, können Sie diesen Beschluss immer bekämpfen. Dieses Rechtsmittel ist einseitig, die Gegenseite antwortet also nicht darauf. Sie müssen es innerhalb von vierzehn Tagen einbringen.

Hat das Erstgericht eine Klagsänderung ohne eigenen Beschluss zugelassen, wird das Gericht zweiter Instanz darüber als Rekursgericht tätig. Für Ihr Rechtsmittel und dessen Frist gelten daher die Regeln über den Rekurs und nicht jene über die Berufung.

Wenn die zweite Instanz Ihren Rekurs gegen eine Entscheidung des Erstgerichts zurückgewiesen hat, beträgt die Frist, dies zu bekämpfen, vierzehn Tage. Das gilt auch dann, wenn das Rechtsmittel der Gegenseite zugestellt wird, außer es geht um einen Endbeschluss im Besitzstörungsverfahren oder um einen bestimmten Aufhebungsbeschluss.

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