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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 19.11.2024 · Fall aus Vorarlberg

Der OGH hat das Rechtsmittel nicht angenommen; es gilt die Entscheidung der Vorinstanz.

OGH 4 Ob 186/24t

Worum es ging: Kann ich das Urteil beim Höchstgericht noch bekämpfen?

Fachgebiete laut RIS: Familienrecht (ohne Unterhalt)

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Hängt die Entscheidung von den Umständen des einzelnen Falls ab, überprüft der Oberste Gerichtshof diese Beurteilung nicht. Er greift nur ein, wenn die Unzumutbarkeit einer Fortsetzung des Vertrags auffallend falsch beurteilt wurde.

Entscheidend ist, ob die alleinige Obsorge eines Elternteils oder die Obsorge beider dem Wohl des Kindes besser entspricht. Eine sinnvolle gemeinsame Obsorge setzt voraus, dass beide Eltern in einem Mindestmaß miteinander reden und zusammenarbeiten können. Das Gericht prüft, ob eine solche Gesprächsbasis bereits besteht oder zumindest in absehbarer Zeit zu erwarten ist.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

AußStrG § 62

Entscheidungstext

20 Absätze, 3.301 Zeichen · im RIS ansehen

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Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

19.11.2024

Geschäftszahl

4Ob186/24t

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Schwarzenbacher als Vorsitzenden sowie den Vizepräsidenten Hon.-Prof. PD Dr. Rassi, die Hofrätinnen Mag. Istjan, LL.M., und Mag. Waldstätten und den Hofrat Dr. Stiefsohn als weitere Richter in der Pflegschaftssache des Minderjährigen *, geboren * 2012, *, Mutter *, vertreten durch die Advokaten Keckeis Fiel Scheidbach OG in Feldkirch, wegen Obsorge, über den außerordentlichen Revisionsrekurs des Vaters *, vertreten durch die Lerch Nagel Heinzle Rechtsanwälte GmbH in Lustenau, gegen den Beschluss des Landesgerichts Feldkirch als Rekursgericht vom 11. September 2024, GZ 3 R 193/24s-179, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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