Der OGH hat in der Sache entschieden.
OGH 9 Ob 86/24y
Worum es ging: Kann ich einen Sachverständigen noch im Berufungsverfahren ablehnen?
Fachgebiete laut RIS: Familienrecht (ohne Unterhalt)
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Ein Sachverständiger kann unter bestimmten Voraussetzungen auch noch im Verfahren zweiter Instanz abgelehnt werden. Ist die Ablehnung erfolgreich, darf sein Gutachten nicht mehr verwertet werden; das Gericht hat eine neue Begutachtung durch einen unbefangenen Sachverständigen anzuordnen. Auch das Berufungsgericht darf den Sachverständigenbeweis wiederholen.
Auch im Verfahren außer Streitsachen gelten die Regeln der Zivilprozessordnung darüber, wie die Entscheidung über die Ablehnung eines Sachverständigen angefochten werden kann.
Der Weg durch die Instanzen
- Bezirksgericht Mistelbach, 18.12.2023, 1 Ps 79/19a-175
- Landesgericht Korneuburg als Rekursgericht, 08.05.2024, 20 R 73/24m-212
Zitierte Paragrafen
AußStrG § 162 AußStrG § 35 AußStrG § 39 AußStrG § 62 ZPO § 356
Entscheidungstext
41 Absätze, 13.809 Zeichen · im RIS ansehen
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
21.11.2024
Geschäftszahl
9Ob86/24y
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsrekursgericht durch den Senatspräsidenten Mag. Ziegelbauer als Vorsitzenden und die Hofrätinnen und Hofräte Dr. Hargassner, Mag. Korn, Dr. Stiefsohn und Dr. Wallner-Friedl in der Pflegschaftssache des mj J*, geboren am * 2016, *, wegen Kontaktrecht, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der Mutter, vertreten durch Mag. Bernhard Kispert, Rechtsanwalt in Wien, gegen den Beschluss des Landesgerichts Korneuburg als Rekursgericht vom 8. Mai 2024, GZ 20 R 73/24m-212, mit dem dem Rekurs der Mutter gegen den Beschluss des Bezirksgerichts Mistelbach vom 18. Dezember 2023, GZ 1 Ps 79/19a-175, teilweise Folge gegeben wurde, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Dem Revisionsrekurs wird Folge gegeben.
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