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Kann ich einen Sachverständigen noch im Berufungsverfahren ablehnen?

günstig für Partei betrifft Kläger, Beklagter, Parteien eines Prozesses
Ein Sachverständiger kann unter bestimmten Voraussetzungen auch noch im Verfahren zweiter Instanz abgelehnt werden. Ist die Ablehnung erfolgreich, darf sein Gutachten nicht mehr verwertet werden; das Gericht hat eine neue Begutachtung durch einen unbefangenen Sachverständigen anzuordnen. Auch das Berufungsgericht darf den Sachverständigenbeweis wiederholen.

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Ständige Rechtsprechung seit 1973, zuletzt bestätigt am 21.11.2024 (22 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (1973)

Der Oberste Gerichtshof ist mit Fasching III 489 der Ansicht, dass ein Sachverständiger unter den Voraussetzungen des zweiten Satzes des § 355 Abs 2 ZPO auch noch im Verfahren zweiter Instanz abgelehnt werden kann. Wie in allen Fällen einer nachträglichen Ablehnung darf dann das bereits erstattete Gutachten des mit Erfolg abgelehnten Sachverständigen nicht mehr als Prozessstoff berücksichtigt werden (Fasching III 486 § 355 Anmerkung 1); das Gericht hat vielmehr im Sinne des § 362 Abs 2 Satz 2 ZPO eine neuerliche Begutachtung durch einen anderen, unbefangenen Sachverständigen anzuordnen. Das gleiche Recht zur Wiederholung eines in erster Instanz durchgeführten Sachverständigenbeweises steht gemäß § 488 Abs 3 ZPO auch dem Berufungsgericht zu.

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

Alle 9 Ergänzungen anzeigen

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0040667 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 1 von 22.

Im Gesetz

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