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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 27.11.2024

Der OGH hat das Rechtsmittel nicht angenommen; es gilt die Entscheidung der Vorinstanz.

OGH 3 Ob 186/24k

Worum es ging: Kann der Wunsch meines Kindes die Obsorge ändern?

Fachgebiete laut RIS: Familienrecht (ohne Unterhalt)

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Der ernstliche Wunsch eines bereits älteren Kindes, dem anderen Elternteil zugewiesen zu werden, kann ein wichtiger Grund für eine Änderung sein. Das gilt aber nur, wenn nicht schwerwiegende Gründe dagegen sprechen und der Wunsch nicht erkennbar gegen die Interessen des Kindes gerichtet ist.

Seit der Gesetzesänderung soll die Obsorge beider Elternteile eher die Regel sein. Kommt es dazu, dass die Obsorge bei beiden bleibt, ist vor allem zu entscheiden, in wessen Haushalt das Kind hauptsächlich betreut wird. Auch diese Entscheidung richtet sich nach dem Wohl des Kindes.

Entscheidend ist, ob die alleinige Obsorge eines Elternteils oder die Obsorge beider dem Wohl des Kindes besser entspricht. Eine sinnvolle gemeinsame Obsorge setzt voraus, dass beide Eltern in einem Mindestmaß miteinander reden und zusammenarbeiten können. Das Gericht prüft, ob eine solche Gesprächsbasis bereits besteht oder zumindest in absehbarer Zeit zu erwarten ist.

Eine gemeinsame Obsorge setzt voraus, dass sich beide Eltern tatsächlich an der Betreuung des Kindes beteiligen. Entscheidend ist, ob beide bereit und auch in der Lage sind, bei den damit verbundenen Aufgaben mitzuwirken. Dafür braucht es ein Mindestmaß an Zusammenarbeit und Verständigung.

Zitierte Paragrafen

AußStrG § 62

Entscheidungstext

26 Absätze, 4.580 Zeichen · im RIS ansehen

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Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

27.11.2024

Geschäftszahl

3Ob186/24k

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Höllwerth als Vorsitzenden sowie den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Brenn, die Hofrätinnen Dr. Weixelbraun-Mohr und Dr. Kodek und den Hofrat Dr. Stefula als weitere Richter in der Pflegschaftssache der Minderjährigen 1. *, geboren am * 2014, und 2. *, geboren am * 2016, beide wohnhaft bei der Mutter *, vertreten durch Dr. Stephanie Appl, LL.M., Rechtsanwältin in Klosterneuburg (Kinderbeistand: Mag. *), wegen Obsorge und Kontaktrecht, über den außerordentlichen Revisionsrekurs des Vaters *, vertreten durch Mag. Thomas Kaumberger, Rechtsanwalt in Eichgraben, gegen den Beschluss des Landesgerichts St. Pölten als Rekursgericht vom 28. August 2024, GZ 23 R 268/24w-206, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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