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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 05.12.2024 · Fall aus Steiermark

Der OGH hat das Rechtsmittel nicht angenommen; es gilt die Entscheidung der Vorinstanz.

OGH 8 ObS 3/24k

Worum es ging: Bekomme ich Geld vom Fonds, wenn ich lange zugewartet habe?

Fachgebiete laut RIS: Arbeitsrecht

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Warten Sie mit der Beendigung Ihres Dienstverhältnisses zu, obwohl Sie kein Geld bekommen, kann das bei besonderen Umständen sittenwidrig sein. Das gilt etwa, wenn Sie die finanzielle Lage des Unternehmens genau kannten oder dem Unternehmer nahestanden und ihm damit die Weiterführung des Betriebs ermöglichen wollten. Dann kann auch die spätere Forderung von Insolvenz-Ausfallgeld gegenüber dem Fonds sittenwidrig sein.

Ein völlig ungewöhnlich gestaltetes Arbeitsverhältnis, bei dem es gar nicht darum geht, mit dem Entgelt den Lebensunterhalt zu bestreiten, ist durch das Insolvenz-Ausfallgeld nicht gesichert. Auch die Erwartung, dadurch später eine höhere Pension zu beziehen, ist von diesem Schutz nicht erfasst.

Bleiben Sie im Betrieb tätig, obwohl Ihr Lohn nicht gezahlt wird, und versuchen Sie gar nicht ernstlich, das Geld hereinzubringen, spricht das dafür, dass Sie Ihre offenen Ansprüche später beim Insolvenz-Ausfallgeld-Fonds geltend machen wollten. Vereinbarungen und Verhaltensweisen, die das Finanzierungsrisiko des Arbeitgebers auf den Fonds verlagern, sind nichtig. Das gilt auch dann, wenn Sie das nicht angestrebt, sondern nur in Kauf genommen haben.

Um Ihre innere Absicht zu beurteilen, vergleicht das Gericht Ihr Verhalten mit dem, was eine fremde Person in derselben Lage getan hätte, bei der der Interessengegensatz und das Bewusstsein des Risikos voll ausgeprägt sind. Dieser Vergleich ist ein Hilfsmittel, um den Sachverhalt zu ermitteln und zu beurteilen. Ergibt er, dass Sie das Finanzierungsrisiko zumindest bedingt verlagern wollten, können Sie das nicht mehr durch einen Beweis über Ihre tatsächlichen Absichten widerlegen.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

ASGG Art. 10 § 2 ZPO § 502 ZPO § 508a ZPO § 510

Entscheidungstext

21 Absätze, 3.750 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

05.12.2024

Geschäftszahl

8ObS3/24k

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch die Senatspräsidentin Dr. Tarmann-Prentner als Vorsitzende die Hofräte MMag. Matzka und Mag. Dr. Sengstschmid sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Lena Steiger (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Mag. Karin Koller (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei T* P*, vertreten durch die Reif und Partner Rechtsanwälte OG in Graz, gegen die beklagte Partei IEF-Service GmbH, 8020 Graz, Europaplatz 12, wegen 17.112 EUR sA, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Graz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 24. September 2024, GZ 7 Rs 55/24y-16.2, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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