Ist ein Arbeitsverhältnis nur für die Pension abgesichert?
betrifft Arbeitnehmer, Arbeitgeber, Angehörige im Betrieb
Ein völlig ungewöhnlich gestaltetes Arbeitsverhältnis, bei dem es gar nicht darum geht, mit dem Entgelt den Lebensunterhalt zu bestreiten, ist durch das Insolvenz-Ausfallgeld nicht gesichert. Auch die Erwartung, dadurch später eine höhere Pension zu beziehen, ist von diesem Schutz nicht erfasst.
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Ständige Rechtsprechung seit 1998, zuletzt bestätigt am 05.12.2024 (56 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1998)
Das Entgelt aus einem völlig atypisch gestalteten Arbeitsverhältnis, das nicht auf Erzielung von Entgelt für die Bestreitung des Lebensunterhalts gerichtet ist, kann nach den Bestimmungen des IESG nicht gesichert sein. Die Erwartung, auf Grund eines derartigen Arbeitsverhältnisses später eine höhere Pension zu beziehen, ist nicht vom Schutzzweck des IESG erfasst.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Ansprüche nicht gesichert ‑ längere Bekanntschaft des Klägers zur maßgeblichen Persönlichkeit der Schuldnerin (Minderheitsgesellschafter); Kläger hatte weitgehenden Einblick in Geschäfte der Schuldnerin und kannte deren schlechte finanzielle Lage; trotzdem erster Monatslohn unbezahlt blieb, bestand er nicht auf Bezahlung, sondern zeigte vielmehr „Verständnis“; Kläger nahm billigend in Kauf, dass letztlich ohnehin IEF‑Service GmbH für seine Ansprüche aufkommen werde; bereits zuvor vom Kläger dreimal Antrag bei IEF‑Service GmbH gestellt.OGH 8 ObS 4/20a, 29.06.2020
- Es ist anerkannt, dass unter bestimmten Voraussetzungen eine die Beitragsaufbringung beeinträchtigende atypische Vertragsgestaltung die Geltendmachung von Insolvenz-Entgelt sittenwidrig machen kann.OGH 8 ObS 3/16y, 29.03.2016
- Die arbeitsrechtliche Qualifikation eines Anspruchs, etwa bei der Beurteilung des Aliquotierungsgebots gemäß § 16 AngG, ist von der nach dem IESG zu beantwortenden Frage der Sicherung eines solchen Anspruchs im Hinblick auf die nicht unbedingt deckungsgleichen Interessenlagen, Zielsetzungen und Wertungen des Gesetzgebers in diesen verschiedenen Rechtsbereichen zu unterscheiden (so bereits 8 ObS 1/10w).OGH 8 ObS 9/12z, 19.12.2012
- Ob ein Arbeitsverhältnis - sei es durchgehend, sei es neu begründet - als atypisch zu beurteilen ist, kann nur aufgrund der jeweiligen Umstände des besonderen Einzelfalls beurteilt werden.OGH 8 ObS 17/08w, 13.11.2008
- Hier keine IESG-Sicherung bei neuerlichem Eingehen eines Arbeitsverhältnisses zum selben Arbeitgeber trotz erheblicher Entgeltrückstände aus dem ersten Arbeitsverhältnis.OGH 8 ObS 9/06s, 13.07.2006
Alle 30 Ergänzungen anzeigen
- Sicherung bei 8-monatiger Nichtzahlung des Lohnes (bis auf ein oder zwei Zahlungen) ist nicht unvertretbar.OGH 8 ObS 3/03d, 22.05.2003
- Anders als nach § 3a Abs 1 erster Satz IESG kommt es im Fall des § 3a Abs 1 zweiter Satz IESG nicht auf die Fälligkeit, sondern auf das Entstehen der Entgeltansprüche an.OGH 8 ObS 206/02f, 19.12.2002
- Kreditiert der Arbeitnehmer nur die Mehrleistungen, die er zur Sicherung seines Lebensunterhalts nicht benötigt, wird er dadurch nicht zum atypischen Arbeitnehmer.OGH 8 ObS 202/02t, 28.11.2002
- Hier: Das Stehenlassen nur der Überstundenansprüche durch den Arbeitnehmer-Gesellschafter ist diesbezüglich eigenkapitalersetzend; hingegen sind das regelmäßig gezahlte laufende Entgelt sowie die daraus resultierenden Beendigungsansprüche gesichert.OGH 8 ObS 200/02y, 07.11.2002
- Entscheidend ist, ob der Arbeitnehmer gerade in dieser letzten Zeit regelmäßig faktisch Entgeltzahlungen erhalten hat. Dabei kommt es nicht darauf an, ob diese Entgeltzahlungen für frühere Lohnperioden erfolgten.OGH 8 ObS 207/02b, 07.11.2002
- Diese zeitliche Komponente ist aber im Rahmen des Fremdvergleiches nicht allein ausschlaggebend. Hier: Keine Sicherung der Ansprüche eines Lehrlings, dem schon beim Eingehen des Lehrverhältnisses genau bekannt war, dass es dem erst kurz von seiner Mutter geführten Betrieb wirtschaftlich schlecht ging, seine Mutter nach dem Konkurs des Vaters Schulden in Millionenhöhe hatte und der dann tatsächlich bei der Arbeit auch gar nicht ausgelastet war und zuletzt beinahe ein Jahr lang kein Entgelt erhielt.OGH 8 ObS 195/02p, 19.09.2002
- Im Hinblick auf die Neuregelung des § 3a IESG bereits in der Fassung der Novelle BGBl I 142/2000 wird nunmehr regelmäßig im Rahmen des Fremdvergleiches allein aus der zeitlichen Komponente ein bedingter Vorsatz zum Missbrauch der Sicherungseinrichtung wohl kaum mehr zu erschließen sein.OGH 8 ObS 195/02p, 19.09.2002
- Diese Rechtsprechung ist grundsätzlich auch auf Lehrverhältnisse anzuwenden. Allerdings wird durchaus auf die Besonderheiten der Lehrverhältnisse (Ausbildungsverhältnis; besonderes Beendigungsrecht) Bedacht zu nehmen sein.OGH 8 ObS 195/02p, 19.09.2002
- Das sogenannte "splitting" (Ansprüche auf Insolvenz-Ausfallgeld bis zu dem Zeitpunkt, in dem ein typischer Arbeitnehmer ausgetreten wäre) ist abzulehnen; in einem solchen Fall sind auch die beendigungsabhängigen Ansprüche ungesichert.OGH 8 ObS 136/02m, 29.08.2002
- Hier: Nebenberufliche Tätigkeit als Kellner und gewerberechtlicher Geschäftsführer über zehn Monate ohne jede Entgeltzahlung.OGH 8 ObS 182/02a, 29.08.2002
- Dies gilt zumindest für die Zeit bis zum Wirksamwerden der Novelle BGBl I 142/2000 mit 1.1.2001.OGH 8 ObS 182/02a, 29.08.2002
- Auch unter dem Gesichtspunkt der Vermeidung von "Insolvenzverschleppung" ist keine Pflicht des Arbeitnehmers zu erkennen, trotz fortlaufender Lohnzahlung nur wegen der erkennbar schlechten finanziellen Lage des Arbeitgebers das Dienstverhältnis zu beenden (und damit auch den Verlust des Abfertigungsanspruches in Kauf zu nehmen), vielmehr belegt § 25 KO gerade die gegenteilige Intention des Gesetzgebers.OGH 8 ObS 17/02m, 29.08.2002
- Ein Zuwarten durch rund zwei Monate hält einem "Fremdvergleich" durchaus stand. Ein Zeitraum von rund 60 Tagen wird nach der Rechtsprechung unter Hinweis auf §69 Abs 2 KO auch einem Gesellschafter, der Gehaltsforderungen "stehen" lässt, als Überlegungsfrist jedenfalls zugebilligt.OGH 8 ObS 17/02m, 29.08.2002
- Ausgangspunkt für die Beurteilung ist der jeweilige konkrete Einzelfall, auch in seiner konkreten zeitlichen Lagerung und ob sich ausgehend von diesem Zeitpunkt ein Vorsatz auf Übertragung des Finanzierungsrisikos ermitteln lässt.OGH 8 ObS 109/02s, 27.05.2002
- Das "verfahrenstechnische" Mittel des Fremdvergleichs und die darauf aufbauende Beurteilung des "atypischen Arbeitsverhältnisses" darf aber nicht mit dem eigentlichen Ausschlussgrund der Übertragung des Finanzierungsrisikos verwechselt werden. Die Beurteilung als "atypisches Arbeitsverhältnis", bei dem es dem Arbeitnehmer - anders als vom IESG zu Grunde gelegt - nicht auf die Erzielung von Entgelt zur Bestreitung seines Lebensunterhalts ankommt, ist nur der Ausdruck für das Ergebnis des Fremdvergleichs, der wieder nur zur Beurteilung dient, ob ein bestimmtes Verhalten, nämlich das Stehenlassen des Entgelts, den zumindest bedingten Vorsatz des Arbeitnehmers hinsichtlich der Verlagerung des Finanzierungsrisikos indiziert.OGH 8 ObS 254/01p, 16.05.2002
- 8 Monate Stehenlassen des Entgelts durch Tochter des Gesellschafters und Geschäftsführers - nicht gesichert.OGH 8 ObS 183/01x, 16.08.2001
- Die Durchführung des Fremdvergleiches ist eine Frage des Einzelfalles, die - von Fällen krasser Fehlbeurteilung durch die zweite Instanz abgesehen - die Zulässigkeit der Revision nicht rechtfertigen kann.OGH 8 ObS 183/01x, 16.08.2001
- Ob durch das lange Stehenlassen der Entgelte der zumindest bedingte Vorsatz der Verlagerung des Finanzierungsrisikos indiziert ist, ist im Rahmen des "Fremdvergleiches" zu beurteilen, ob also auch ein "unbeteiligter" Arbeitnehmer im Unternehmen verblieben wäre.OGH 8 ObS 183/01x, 16.08.2001
- Die Beurteilung als "atypisches Arbeitsverhältnis", bei dem es dem Arbeitnehmer nicht auf die Erzielung von Entgelt zur Bestreitung seines Lebensunterhaltes ankommt, ist nur der Ausdruck für das Ergebnis des Fremdvergleiches, der wieder nur zur Beurteilung dient, ob ein bestimmtes Verhalten, nämlich das Stehenlassen des Entgelts, den zumindest bedingten Vorsatz des Arbeitnehmers hinsichtlich der Verlagerung des Finanzierungsrisikos indiziert (hier: Gehaltsrückstand von 12 Monaten).OGH 8 ObS 39/01w, 26.04.2001
- Unter welchen Voraussetzungen ein dem Arbeitnehmerbegriff des § 1 Abs 1 IESG entsprechendes Arbeitsverhältnis vorliegt, ist eine Frage des Einzelfalls, die - von Fällen krasser Fehlbeurteilung durch die zweite Instanz abgesehen - nicht revisibel ist.OGH 8 ObS 37/01a, 22.02.2001
- Es ist nicht (nur) auf die Bezeichnung und Gestaltung des schriftlichen Vertrages, sondern auf die tatsächliche Handhabung des Vertragsverhältnisses abzustellen.OGH 8 ObS 37/01a, 22.02.2001
- Eine Bedachtnahme auf ein hypothetisches Verhalten des Arbeitnehmers, nämlich auf einen tatsächlich nicht oder - nicht binnen angemessener Frist - erklärten Austritt kommt nicht in Betracht. Diese Überlegungen gelten auch für die beendigungsabhängigen Ansprüche.OGH 8 ObS 252/00t, 25.01.2001
- Das atypisch gestaltete Arbeitsverhältnis fällt insgesamt aus den Schutzbereich des IESG. Die aus diesem Arbeitsverhältnis resultierenden Ansprüche (auch beendigungsabhängige) sind in vollem Umfang ungesichert.OGH 8 ObS 57/00s, 13.07.2000
- Einem "Fremdvergleich" mit "unbeteiligten" Arbeitnehmern nicht standhaltende Arbeitnehmeransprüche gehören nicht zu den gesicherten Ansprüchen nach § 1 Abs 1 IESG.OGH 8 ObS 295/98k, 07.06.1999
- Es kommt nicht allein darauf an, ob der im insolvent gewordenen Unternehmen tätige Kläger Arbeitnehmer war oder nicht, sondern wie sich ein "unbeteiligter" typischer Arbeitnehmer verhalten hätte.OGH 8 ObS 306/98b, 07.06.1999
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0111281 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 5 von 56.
- OGH 8 ObS 3/24k, 05.12.2024, Fall aus Steiermark
- OGH 8 ObS 2/23m, 29.03.2023, Fall aus Tirol
- OGH 8 ObS 5/22a, 25.01.2023, Fall aus Steiermark
- OGH 8 ObS 4/22d, 27.09.2022, Fall aus Wien
- OGH 8 ObS 4/20a, 29.06.2020, Fall aus Wien
Genannte Normen
IESG §1 Abs2
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