Der OGH hat das Rechtsmittel nicht angenommen; es gilt die Entscheidung der Vorinstanz.
OGH 10 Ob 40/24s
Worum es ging: Kann ich zum Höchstgericht, wenn es dazu kein Urteil gibt?
Fachgebiete laut RIS: Unterhaltsrecht inkl. UVG
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Dass der Oberste Gerichtshof zu Ihrer Fallgestaltung noch nie entschieden hat, genügt allein nicht. Regelt das Gesetz die Frage selbst klar und eindeutig, liegt keine erhebliche Rechtsfrage vor. Ihr Rechtsmittel ist dann nicht zulässig.
Wenn zwei Gerichte über die Zuständigkeit streiten, muss das Ersuchen um Entscheidung an das übergeordnete Gericht vom Richter ausgehen. Der Rechtspfleger darf das nicht selbst erledigen, weil Berichte an vorgesetzte Stellen dem Richter vorbehalten sind.
Statt die früheren Vorschüsse wieder in Geltung setzen zu lassen, kann das Kind auch einen neuen Antrag auf Vorschüsse stellen. Dabei entfallen zwar die Erleichterungen des Wiederinkraftsetzens, dafür steht wieder der volle Zeitraum von fünf Jahren zur Verfügung.
Der Weg durch die Instanzen
- Bezirksgericht Baden, 15.04.2024, 34 Pu 111/21d-71
Entscheidungstext
34 Absätze, 8.665 Zeichen · im RIS ansehen
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
17.12.2024
Geschäftszahl
10Ob40/24s
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsrekursgericht durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Nowotny als Vorsitzenden sowie die Hofräte Mag. Schober, Dr. Annerl und Dr. Vollmaier und die Hofrätin Dr. Wallner-Friedl als weitere Richter in der Pflegschaftssache des mj L*, vertreten durch den KJHT Land NÖ, Bezirkshauptmannschaft Baden, Rechtsvertretung Minderjähriger, wegen Unterhaltsvorschuss, über den Revisionsrekurs des Kindes gegen den Beschluss des Landesgerichts Wiener Neustadt als Rekursgericht vom 26. Juni 2024, GZ 16 R 154/24x-84, womit der Beschluss des Bezirksgerichts Baden vom 15. April 2024, GZ 34 Pu 111/21d-71, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
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