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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 19.12.2024 · Fall aus Wien

Der OGH hat das Rechtsmittel nicht angenommen; es gilt die Entscheidung der Vorinstanz.

OGH 1 Ob 180/24p

Worum es ging: Stoppt ein Antrag bei der Behörde meine Verjährungsfrist?

Fachgebiete laut RIS: Amtshaftung inkl. StEG

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Ja, wenn dieses behördliche Verfahren für die Durchsetzung Ihres Rechts vorgesehen ist. Dann wirkt der Antrag wie eine Klage und unterbricht die Verjährung. Leiten Sie dagegen ein Verfahren ein, das für Ihren Anspruch rechtlich gar nicht vorgesehen ist, hilft Ihnen das nicht.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

ABGB § 1497 ZPO § 502 ZPO § 508a ZPO § 510

Entscheidungstext

27 Absätze, 4.016 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

19.12.2024

Geschäftszahl

1Ob180/24p

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Musger als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen und Hofräte Mag. Dr. Wurdinger, Mag. Wessely-Kristöfel, Dr. Parzmayr und Dr. Pfurtscheller als weitere Richterinnen und Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dr. K*, vertreten durch Dr. Martin Riedl, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei Republik Österreich (Bund), vertreten durch die Finanzprokuratur in Wien, wegen 40.980 EUR sA, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 25. September 2024, GZ 14 R 58/24p-17, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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