Stoppt ein Antrag bei der Behörde meine Verjährungsfrist?
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Ständige Rechtsprechung seit 1995, zuletzt bestätigt am 19.12.2024 (4 Entscheidungen).
Stichwort des Gerichts (1995)
Der Gerichtshof hat hier nur ein Stichwort festgehalten. Die Regel selbst steht in den Ergänzungen und Entscheidungen, die diesen Rechtssatz tragen.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Die Einleitung eines dienstbehördlichen Verfahrens, das für die Durchsetzung des geltend gemachten Amtshaftungsanspruchs rechtlich gar nicht vorgesehen ist, ist jedenfalls kein „Belangen“ und kann die Verjährung des Anspruchs im Sinn des § 1497 ABGB nicht unterbrechen.OGH 1 Ob 173/24h, 19.11.2024
- Hier: keine Verjährungsunterbrechung für Amtshaftungsansprüche durch Antrag auf Gewährung von Ersatzruhezeiten für nicht gewährte Ruhezeiten oder Nachzahlung einer entsprechenden finanziellen Vergütung bzw Abgeltung, weil die verwaltungsbehördliche Antragstellung mangels gesetzlicher Grundlage aussichtslos war.OGH 1 Ob 173/24h, 19.11.2024
- Unter "Belangen" im Sinne des § 1497 ABGB ist auch die Einleitung eines Verwaltungsverfahrens zu verstehen, wenn dieses für die Durchsetzung des Anspruchs vorgesehen ist. Es muss immer eine vom Gesetz vorgesehene Geltendmachung vor einer zuständigen Behörde vorliegen.OGH 6 Ob 14/01d, 15.03.2001
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0057231 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 2 von 4.
- OGH 1 Ob 180/24p, 19.12.2024, Fall aus Wien
- OGH 1 Ob 173/24h, 19.11.2024, Fall aus Wien
Im Gesetz
Die andere Seite
Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Ja. Auch wenn das einstweilige Verbot durch Zeitablauf überholt ist, bleibt Ihr Rechtsschutzinteresse bestehen, solange die Verfügung nicht aufgehoben wurde. Das gilt für den Gegner der gefährdeten Partei, nicht aber für den Antragsteller, dessen Antrag abgewiesen wurde.
Ja, soweit verzichtet wird. Zieht der Kläger die Klage unter Verzicht auf den Anspruch zurück, ist die einstweilige Verfügung auf Antrag aufzuheben. Dasselbe gilt, wenn er das Begehren nur um jenen Teil einschränkt, den die Verfügung sichert, und darin ein Teilverzicht liegt.