ABGB § 1497
Was die Gerichte dazu entschieden haben
Ja. Versucht der Schuldner, den Mangel zu verbessern, liegt darin die Anerkennung Ihrer Forderung. Dadurch wird der Lauf der Verjährungsfrist unterbrochen; sie beginnt mit dem Abschluss der auf die Verbesserung gerichteten Arbeiten neu.
Die Regeln über die Unterbrechung der Verjährung gelten sinngemäß auch für die Fristen der Gewährleistung. Voraussetzung ist, dass Sie die eingebrachte Klage auch gehörig weiterverfolgen.
Ja. Die Regeln über die Unterbrechung der Verjährung gelten sinngemäß auch für Verfalls- und Ausschlussfristen im Arbeitsrecht. Erkennt Ihr Arbeitgeber den Anspruch an, auch stillschweigend, beginnt die Frist neu. Ebenso wirkt eine Klage, mit der Sie den Bestand des Arbeitsverhältnisses oder die Kündigung bekämpfen.
Haben Sie rechtzeitig auf Feststellung geklagt, dass der Schädiger auch für künftige Schäden haftet, dürfen Sie Ihre Schmerzengeldforderung später ohne Weiteres erhöhen. Die Verjährung steht dem dann nicht entgegen.
In der Regel nicht. Wer das Recht des anderen anerkennt, verzichtet damit üblicherweise darauf, sich später auf Verjährung zu berufen. Das gilt aber nur im Regelfall und nicht ausnahmslos.
Sagt Ihnen jemand zu, eine Schuld zu bezahlen, falls sie noch offen sein sollte, ist das zwar kein Anerkenntnis, wohl aber ein Verzicht darauf, sich auf die Verjährung zu berufen. Diese Zusage wirkt auch dann, wenn sie erst nach Ablauf der Frist abgegeben wurde. Wer bezahlt haben will, muss die Zahlung aber weiterhin selbst beweisen.
Nein. Erklärt sich der Schuldner nur bereit, sich zu vergleichen, liegt darin kein Anerkenntnis, das die Verjährung unterbricht. Ein Vergleichsangebot bedeutet nur, dass jemand nachgeben will, wenn auch die andere Seite nachgibt. Erklärungen aus Vergleichsgesprächen begründen kein verbindliches Anerkenntnis.
Ja. Für die Unterbrechung der Verjährung reicht es, wenn der Schuldner die Schuld bloß bestätigt; eine neue eigenständige Verpflichtung muss er dabei nicht schaffen wollen. Ob eine Äußerung in diesem Sinn zu verstehen ist, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab.
Wenn ein Teil Ihres Schadens schon fällig ist und ein weiterer Teil erst später entsteht, müssen Sie innerhalb von drei Jahren beides betreiben. Für den fälligen Teil klagen Sie auf Zahlung, für den künftigen auf Feststellung. Nur die Zahlungsklage allein hält die Verjährung für den Rest nicht auf.
Verhandlungen über einen Vergleich halten die Verjährung auf, aber nur, wenn Sie nach deren Scheitern innerhalb angemessener Frist klagen. Was angemessen ist, hängt vom Einzelfall ab; zwei bis drei Monate wurden anerkannt, fünf Monate und mehr in der Regel nicht.
Als Anerkennung gilt jede Handlung des Schuldners, die Ihr Recht als Gläubiger denknotwendig voraussetzt oder seine Absicht deutlich erkennen lässt, die Schuld anzuerkennen. Eine ausdrückliche Erklärung ist dafür nicht nötig.
In der Regel nicht. Wer Vergleichsverhandlungen bis zum Ende der Verjährungsfrist weiterführt, ohne das Gegenteil klar zu sagen, gibt zu erkennen, dass er später keine Verjährung einwenden will. Sie dürfen darauf vertrauen, müssen aber nach dem Scheitern rasch klagen.
Ja. Jedes Verhalten des Schuldners, das erkennen lässt, dass er sich Ihnen gegenüber verpflichtet fühlt, lässt die Frist neu beginnen; dazu zählt etwa eine Teilzahlung. Es kommt darauf an, wie ein Außenstehender dieses Verhalten versteht, nicht auf die innere Absicht.
Nein, solange die Verhandlungen laufen, kann die Frist nicht zu Ende gehen. Es genügt, dass Sie Ihre Ansprüche anmelden und die Gegenseite, auch der Versicherer, Stellung nimmt, ohne sie ganz abzulehnen. Bleiben Sie danach ohne Grund lange untätig, gelten die Verhandlungen als gescheitert.
Für die Unterbrechung der Verjährung und für einen wirksamen Verzicht auf die Einrede der Verjährung genügt eine Anerkennung dem Grunde nach. Die Höhe der Forderung muss dabei nicht anerkannt werden.
Nein. Hat der Schuldner Sie durch sein Verhalten davon abgehalten, rechtzeitig zu klagen, etwa durch Vergleichsverhandlungen oder Zusagen, verstößt es gegen Treu und Glauben, wenn er sich später auf die Verjährung beruft. Bloßes Schweigen genügt dafür aber nicht, wenn Sie sich leicht selbst informieren konnten.
Für die Frist zur Aufteilung des ehelichen Vermögens gelten die allgemeinen Verjährungsregeln sinngemäß. Außergerichtliche Vergleichsgespräche können die Frist daher anhalten. Ein rechtzeitiger Antrag unterbricht sie nur, wenn Sie das Verfahren danach auch ordentlich weiterbetreiben.
Ja. Auch wenn Sie Ihre Entlassung bei Gericht anfechten, gelten dieselben Grundsätze wie sonst: Die Klage wahrt die Frist nur, wenn Sie das Verfahren ordentlich fortsetzen. Das gilt auch für Fristen, nach deren Ablauf ein Anspruch verfällt.
Wenn Sie jemanden auf eidliche Angabe des Vermögens klagen, wird dadurch die Verjährung für die Leistungen unterbrochen, die Sie aufgrund dieser Angaben verlangen. Das galt etwa, als bei der Bemessung des Pflichtteils zu berücksichtigende Schenkungen erst dadurch hervorkamen.
Ja. Schließen Sie sich im Strafverfahren gegen den Schädiger mit Ihren Ansprüchen an, wird die Verjährung unterbrochen, wenn Sie die Sache danach zügig weiterverfolgen. Entscheidend ist, dass es um denselben Vermögensnachteil geht, nicht auf welchen Rechtsgrund Sie sich stützen. Der Schädiger muss davon nicht eigens verständigt werden.
Nein. Erklärt der Unternehmer nur, er sei zur Behebung jener Mängel bereit, für die er einstehen muss, und nur soweit ihn eine gesetzliche Pflicht trifft, ist das weder ein Anerkenntnis noch ein gemeinsames Bemühen um eine außergerichtliche Klärung. Die Frist läuft daher weiter.
Die Regeln über die Unterbrechung der Verjährung durch ein Verfahren gelten sinngemäß auch für Ansprüche auf Rückforderung zu viel gezahlter Beträge, die im besonderen mietrechtlichen Verfahren geltend zu machen sind.
Für die Frist, innerhalb der Sie eine Mietzinsvereinbarung als unwirksam bekämpfen können, gelten die Regeln über die Verjährung sinngemäß. Umstände, die eine Verjährung hemmen oder unterbrechen, wirken daher auch hier.
Wenn Sie Ihre Kündigung anfechten, werden dadurch die Verjährungsfrist und die Verfallsfristen für Ihre Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis einschließlich der Beendigungsansprüche unterbrochen. Diese Wirkung dauert bis zum Ende des Anfechtungsverfahrens. Sie gilt auch dann, wenn die Anfechtung abgewiesen oder zurückgezogen wird.
Ja. Kann das Schmerzengeld noch nicht endgültig bemessen werden, hält eine Klage auf Feststellung der Haftung für künftige Schäden die Verjährung auf. Das gilt auch für jenen Teil, der schon jetzt bemessen werden könnte. Die Wirkung bleibt grundsätzlich auch dann bestehen, wenn während des Verfahrens eine endgültige Bemessung möglich wird.
Nach Ablauf der Verjährungsfrist können Sie Ihr Begehren nicht mehr erfolgreich auf einen höheren Betrag ausdehnen. Eine Klage unterbricht die Verjährung nämlich nur für den eingeklagten Teil; für den nicht eingeklagten Rest läuft die Frist weiter.
Ja. Solange Sie mit der Gegenseite ernsthaft über eine Einigung verhandeln, läuft auch eine kurze Ausschlussfrist nicht gegen Sie. Nach dem endgültigen Scheitern der Gespräche müssen Sie aber in angemessener Zeit klagen; warten Sie mehr als drei Monate zu, ist Ihr Recht verloren. Was angemessen ist, hängt vom Einzelfall ab, etwa von der ursprünglichen Länge der Frist und vom Aufwand für die Klage.
Wurde die Klage nur deshalb abgewiesen, weil gerügte Mängel nicht behoben wurden und die Forderung daher nicht fällig war, beginnt die Verjährung erst später. Sie beginnt mit der dann durchgeführten Verbesserung oder mit deren grundloser Verweigerung durch den Besteller. Voraussetzung ist, dass die Pflicht zur Verbesserung im Vorprozess nicht willkürlich bestritten wurde.
Die Bürgschaftsschuld verjährt grundsätzlich erst nach dreißig Jahren, unabhängig von der Frist für die Hauptschuld. Verjährt die Hauptschuld tatsächlich früher, endet auch Ihre Haftung mit ihr. Wird die Verjährung gegen den Hauptschuldner unterbrochen, etwa durch ein Urteil, wirkt das innerhalb der dreißig Jahre auch gegen Sie.
Erkennt der Schuldner die Forderung an, beginnt die Verjährung neu zu laufen, und zwar mit drei Jahren. Dafür genügt schon eine einfache Bestätigung, dass die Schuld besteht; eine förmliche Vereinbarung ist nicht nötig. Anerkennt er nur einen Teil und bestreitet den Rest, wirkt das nur für den anerkannten Teil.