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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 21.01.2025 · Fall aus Tirol

Der OGH hat in der Sache entschieden.

OGH 2 Ob 217/24m

Worum es ging: Werden die Kosten einer Instanz gegeneinander aufgerechnet?

Fachgebiete laut RIS: Schadenersatz nach Verkehrsunfall

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Stehen den Parteien für verschiedene Abschnitte eines Verfahrens wechselseitig Kosten zu, werden diese Beträge in der Kostenentscheidung gegeneinander verrechnet. Zugesprochen wird also nur der verbleibende Unterschiedsbetrag.

Auch wer selbst nicht am Unfall beteiligt war, kann Ersatz für einen Schockschaden bekommen. Das setzt voraus, dass das Verhalten des Schädigers gerade auch gegenüber dieser dritten Person besonders gefährlich war und in hohem Maß geeignet, einen solchen Schaden auszulösen.

Erleidet ein Angehöriger durch einen Unfall eine seelische Beeinträchtigung mit Krankheitswert, besteht eine Haftung auch dann, wenn nur für die Gefährlichkeit des Betriebs gehaftet wird. Sind mehrere Angehörige auf diese Weise geschädigt, gilt jeder von ihnen als einzelner Verletzter aus dem Unfall.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

ABGB § 1325

Entscheidungstext

38 Absätze, 7.556 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

21.01.2025

Geschäftszahl

2Ob217/24m

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Hofrat MMag. Sloboda als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen und Hofräte Dr. Hofer-Zeni-Rennhofer, Dr. Thunhart, Dr. Kikinger und Mag. Fitz als weitere Richterinnen und Richter in der Rechtssache der klagenden Partei J*, vertreten durch Dr. Karl-Heinz Plankel, Rechtsanwalt in Dornbirn, gegen die beklagte Partei H*, vertreten durch Dr. Michael Brandauer, Rechtsanwalt in Feldkirch, wegen 26.000 EUR sA und Feststellung, über die Revision der klagenden Partei (Revisionsinteresse 525 EUR) gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Innsbruck als Berufungsgericht vom 5. September 2024, GZ 1 R 77/24v-147, mit dem das Urteil des Landesgerichts Feldkirch vom 4. März 2024, GZ 57 Cg 93/19t-141, abgeändert wurde, zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird Folge gegeben.

Das angefochtene Urteil wird dahin abgeändert, dass das Urteil des Erstgerichts einschließlich der Kostenentscheidung wiederhergestellt wird.

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit 2.828,63 EUR (darin enthalten 471,44 EUR USt) bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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