ABGB § 1325
Was die Gerichte dazu entschieden haben
Die Kosten einer Pflegeperson sind ein echter Schaden und werden nach Ihrem konkreten Fall berechnet. Ihnen sind alle tatsächlich entstandenen Kosten zu ersetzen, auch wenn sie wegen Ihrer persönlichen Umstände besonders hoch sind.
Ihr Verdienstausfall wird für den gesamten betroffenen Zeitraum berechnet: Von dem Verdienst, den Sie ohne die Verletzung erzielt hätten, wird abgezogen, was Sie tatsächlich verdient haben, samt einer allfälligen Rente. Sie können sich nicht einzelne Zeiträume herausgreifen, in denen Sie weniger verdient haben, wenn über den ganzen Zeitraum kein Ausfall bleibt.
Verdienstentgang ist alles, was Ihnen entgeht, weil Ihre Erwerbsfähigkeit durch die Verletzung vermindert ist. Dazu gehört nicht nur Arbeit im Dienstverhältnis oder als Selbständiger, sondern jede Tätigkeit, mit der Sie für sich selbst Vermögen schaffen, etwa der Bau eines Hauses auf eigenem Grund.
Ja, das ist möglich. Wird eine alleinstehende Frau durch die Verletzung darauf angewiesen, eine Haushaltshilfe zu beschäftigen, gilt das als Vermehrung ihrer Bedürfnisse und ist zu ersetzen. Ebenso wurde über die eigenen Haushaltsführungsbedürfnisse einer verheirateten Frau entschieden.
Das Gericht sieht sich Ihren Fall einzeln an, muss sich dabei aber auch an einem allgemeinen Maßstab orientieren. Der Betrag darf den Rahmen, den die Gerichte in vergleichbaren Fällen ziehen, nicht sprengen.
Das Schmerzengeld gleicht alles Ungemach aus, das Sie infolge der Verletzung erdulden mussten. Dazu gehören auch seelische Leiden, die Folge der körperlichen Schädigung sind, ebenso das Bewusstsein eines Dauerschadens und die Sorge vor seiner Verschlechterung. Bewertet wird der Nachteil in einer Gesamtschau.
Nein. Bei einem Arbeitsunfall haftet der Dienstgeber nur, wenn er den Unfall vorsätzlich herbeigeführt hat; sonst sind alle Schadenersatzansprüche einschließlich des Schmerzengeldes ausgeschlossen. Das gilt auch für Wegunfälle, für Leiharbeitskräfte und für den Schock naher Angehöriger eines Getöteten.
Das Schmerzengeld wird nicht Tag für Tag ausgerechnet. Das Gericht setzt den Betrag nach freier Überzeugung fest und berücksichtigt dabei alle Umstände, die körperlichen und seelischen Schmerzen sowie Art und Schwere der Verletzung.
Ja. Können Sie den Haushalt nach der Verletzung nicht mehr selbst führen, sind die Kosten einer Haushaltshilfe zu ersetzen, soweit Sie die Arbeit nur für sich selbst geleistet hätten. Erhalten Sie Pflegegeld, wird es auf diesen Anspruch angerechnet, soweit es um Ihren eigenen Anteil geht. Kommt die Haushaltsführung auch anderen Familienmitgliedern zugute, wird in der Regel nach Kopfteilen aufgeteilt.
Wird Ihre Arbeitskraft durch den Unfall beeinträchtigt, ist der entgangene Wert dieser Arbeitskraft ein Verdienstentgang. Zur Bemessung werden meist die Kosten einer entsprechenden Ersatzkraft herangezogen. Der Schaden entsteht bereits durch den Verlust der Arbeitskraft in allen Bereichen, in denen Sie sie ohne den Unfall eingesetzt hätten, wobei Sie das behaupten und beweisen müssen.
Das Schmerzengeld folgt keinen starren Regeln und wird nicht nach einem Tarif für einzelne Tage oder Zeiteinheiten berechnet. Jede Verletzung wird in ihrer Gesamtauswirkung nach den besonderen Umständen Ihres Falls betrachtet und auf dieser Grundlage bemessen.
Grundsätzlich können Sie Fahrtkosten Ihrer Verwandten nicht als eigene Krankheitskosten fordern; diese können sie selbst geltend machen. Anders ist es bei nahen Angehörigen, die Ihnen gegenüber sorge- und beistandspflichtig sind: Deren Besuchskosten zählen zu den Heilungskosten, gleichgültig, in wessen Vermögen sie entstanden sind, und Sie dürfen sie im eigenen Namen fordern. Ersetzt werden aber nur tatsächliche Vermögenseinbußen, nicht bloß aufgewendete Zeit.
Ja. Das verletzte Kind selbst darf die Besuchskosten seiner Eltern einfordern, soweit diese im Rahmen ihrer gesetzlichen Sorge- und Beistandspflicht angefallen sind. Dazu zählen auch Kosten für Besuche von Geschwistern, die im Familienverband leben, und Aufwendungen wie die Anpassung der Wohnung.
Ja. Wird für eine Körperverletzung aufgrund eines Vertrags mit Schutzwirkungen zugunsten Dritter gehaftet, ist auch der Verdienstentgang zu ersetzen. Der Ersatz beschränkt sich also nicht auf die Heilungskosten.
Wer nur mittelbar geschädigt ist, kann grundsätzlich keinen Schadenersatz verlangen. Ersatz steht nur dem unmittelbar Geschädigten zu. Nur wenn das Gesetz selbst eine Ausnahme vorsieht, gilt etwas anderes.
Wie hoch der Ersatz für seelisches Leid ausfällt, hängt vor allem davon ab, wie lange und wie stark Sie gelitten haben. Zu berücksichtigen sind auch Ihre seelische Verfassung und Ihr persönliches Empfinden. Das Geld soll Ihnen die beeinträchtigte Lebensfreude ausgleichen und Ihnen zugleich das Gefühl der Verletzung nehmen.
Volle Gewissheit wird dabei nicht verlangt. Es genügt eine gewisse Wahrscheinlichkeit, dass Sie unter den angenommenen Voraussetzungen diesen Verdienst erzielt hätten. Beurteilt wird das nach dem Wissensstand am Schluss der Verhandlung in erster Instanz. Solche Annahmen über einen hypothetischen Verlauf gehören zum Tatsachenbereich und können beim Obersten Gerichtshof nicht mehr bekämpft werden.
Ja. Wirken die Verletzung und eine besondere Veranlagung von Ihnen zusammen und machen den Schaden dadurch schwerer, bleibt der Schädiger für den gesamten Erfolg verantwortlich. Etwas anderes gilt nur, wenn derselbe Schaden wegen der Veranlagung ungefähr zur gleichen Zeit, in gleicher Weise und im gleichen Umfang ohnehin eingetreten wäre.
Ja, unter einer Voraussetzung. Es kommt weniger darauf an, ob die besuchende Person Ihnen gegenüber unterhaltspflichtig ist, sondern ob sie Ihnen zum Beistand verpflichtet ist. Solche Kosten zählen zu den Heilungskosten, weil der Beistand die Genesung fördert; Sie können sie im eigenen Namen geltend machen.
Wenn Angehörige Sie nach einem Unfall betreuen und Ihre vermehrten Bedürfnisse abdecken, geschieht das nicht, um den Schädiger zu entlasten. Solche Leistungen werden daher nicht auf Ihren Schaden angerechnet. Sie können den Ersatz selbst geltend machen.
Ja, grundsätzlich schon. Der Schaden wird berechnet, indem der Geldwert Ihres Vermögens vor und nach dem Ereignis verglichen wird; einbezogen wird alles, was dadurch beeinflusst wurde, auch später eintretende Auswirkungen und der entgangene Gewinn. Ein Vorteil, der ohne das Ereignis nicht entstanden wäre, wird daher zugunsten des Schädigers gerechnet. Bei einem Fahrzeug, das Sie zurückgeben, wird etwa der Nutzen aus den gefahrenen Kilometern angerechnet.
Ja. Wenn Sie wegen Ihrer gesetzlichen Unterhaltspflicht für die Heilungskosten Ihres minderjährigen Kindes aufkommen, können Sie diesen Schaden im eigenen Namen einklagen. Dazu zählen etwa auch die Kosten eines verlorenen Semesters oder eigene Pflegeleistungen.
Beim Ersatz für entgangenen Verdienst wird nicht nur der Nettobetrag ersetzt. Dazu kommen auch die davon zu entrichtenden Abzüge, also die Steuer und Beiträge dafür, dass Ihre Ansprüche aus der früheren, besser bezahlten Beschäftigung erhalten bleiben.
Bei der Frage, ob Sie zumutbare Arbeit versäumt haben, ist zu unterscheiden. Sind Sie nur teilweise arbeitsfähig geblieben, muss der Schädiger beweisen, dass Sie eine konkret nachgewiesene Arbeitsmöglichkeit oder eine erfolgversprechende Umschulung ohne guten Grund ausgeschlagen haben. Sind Sie hingegen wieder voll hergestellt, wird von Ihnen erwartet, dass Sie sich um Ihren früheren oder einen gleichwertigen Arbeitsplatz bemühen.
Ja. Aus dem Gesetz ergibt sich ein Persönlichkeitsrecht auf Leben und körperliche Unversehrtheit, das gegenüber jedermann wirkt. Ob sich daraus auch ein Verbot ableiten lässt, bestimmte Grundstücke zu betreten, hat das Gericht offengelassen.
Sie verstoßen gegen die Schadenminderungspflicht, wenn Sie etwas unterlassen, das ein verständiger Durchschnittsmensch getan hätte, um den Schaden abzuwenden oder zu verringern. Dasselbe gilt, wenn Sie etwas tun, das den Schaden vergrößert und ein verständiger Mensch unterlassen hätte. Vorausgesetzt ist, dass Sie das bei gehöriger Aufmerksamkeit hätten erkennen und danach hätten handeln können.
Nicht jeder Vorteil, der Ihnen nach einem Schaden zufließt, wird auf den Schadenersatz angerechnet. Es kommt auf die Art des Vorteils und auf den Zweck der Leistung an. Freiwillige Zuwendungen Dritter, die Ihnen helfen oder Solidarität zeigen sollen, etwa eine Sammlung unter Arbeitskollegen, werden nicht angerechnet.
Ja. Ein Eingriff, der Ihren Zustand verschlechtert, gilt als Körperverletzung. Hat der Arzt Ihre Zustimmung nicht eingeholt, muss er auch für Folgen einstehen, die bei einwandfreier Behandlung eintreten. Nur wenn der Eingriff so dringend war, dass eine Zustimmung nicht eingeholt werden konnte, gilt das nicht.
Bei Ansprüchen, die kraft Gesetzes auf einen Sozialversicherungsträger übergehen, wird zuerst der Gesamtschaden nach den Anteilen des Verschuldens aufgeteilt. Von dem so ermittelten Betrag wird dann die Summe der Sozialversicherungsleistungen abgezogen.
Nein, nur ausnahmsweise. Eine Operation ist Ihnen nur zumutbar, wenn sie einfach und gefahrlos ist und ohne nennenswerte Schmerzen sichere Aussicht auf Erfolg bietet. Ist etwa eine mehrstündige Vollnarkose nötig, ist sie weder einfach noch gefahrlos.